Betreuung ausgewählter Fauna-Flora-Habitat- sowie Europäischer Vogelschutzgebiete wird fortgesetzt

27. Juni 2022
Neuigkeiten

Referat Umwelt und Forst informiert.

Im Erzgebirgskreis gibt es 42 Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete) und 9 Europäische Vogelschutzgebiete (SPA-Gebiete). Sie gehören zum europäischen Schutzgebietssystem Natura 2000, an dem sich alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union beteiligen. Mit Natura 2000 werden gefährdete wildlebende, heimische Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume geschützt, die von herausragender europaweiter Bedeutung sind. Unser Naturerberbe soll damit für nachfolgende Generationen bewahrt bleiben.

Gemäß § 33 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dürfen sich die Erhaltungszustände der Tier- und Pflanzenarten sowie Lebensräume der Natura 2000-Gebiete nicht verschlechtern. Bereits seit 2009 gibt es im Erzgebirgskreis daher für einen Teil der FFH- und SPA-Gebiete eine Natura 2000-Gebietsbetreuung. Diese wurde als zweckmäßig und damit erfolgreich beurteilt und wird bis Ende 2023 in Kooperation zwischen dem Landratsamt Erzgebirgskreis und der Naturschutzzentrum Erzgebirge gGmbH (NSZ) fortgesetzt.

Im Erzgebirgskreis werden somit bis Ende 2023 nachfolgende 15 Natura 2000-Gebiete betreut:

FFH-Gebiete:
„Mothäuser Heide“, „Erzgebirgskamm am Kleinen Kranichsee“, „Erzgebirgskamm am Großen Kranichsee“, „Wiesen um Halbmeil und Breitenbrunn“, „Moorgebiet Rotes Wasser“, „Natzschungtal“, „Bergwiesen um Rübenau, Kühnhaide und Satzung“, „Kriegwaldmoore“, „Preßnitz- und Rauschenbachtal“, „Schwarzwassertal und  Burkhardtswald“, sowie „Mittelgebirgslandschaft bei Johanngeorgenstadt“.

SPA-Gebiete:
„Erzgebirgskamm bei Satzung“, „Mittelgebirgslandschaft östlich Annaberg“, „Fichtelberggebiet“ und „Westerzgebirge“.

Das NSZ wird für die Erfüllung dieser Aufgabe Betreuer einbeziehen, die langjährig im ehrenamtlichen Naturschutz tätig sind und über einschlägige Kenntnisse zur Ausstattung dieser Gebiete, deren schutzwürdigen und -bedürftigen Tier- und Pflanzenarten sowie Lebensraumtypen verfügen. Ziel der Betreuung ist eine Dokumentation des Zustandes der Arten und Lebensräume, die Feststellung von Beeinträchtigungen und das Unterbreiten von Vorschlägen, mit welchen Maßnahmen diese ggf. behoben werden könnten.

Das zur Erfüllung der Natura 2000-Gebietsbetreuung tätige Personal des NSZ und die Gebietsbetreuer gelten als Beauftragte des Landratsamtes in seiner Eigenschaft als Untere Naturschutzbehörde und haben folglich sich aus § 65 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatschG) ergebende Befugnisse.

§ 37 Abs. 2 SächsNatschG besagt: „Bedienstete und Beauftragte der Naturschutzbehörden, der Fachbehörden, der Gemeinden sowie des Polizeivollzugsdienstes sind befugt, zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege während der Tageszeit Grundstücke zu betreten oder auf geeigneten Wegen zu befahren. Ihnen ist es im Rahmen von Satz 1 auch gestattet, dort Erhebungen, naturschutzfachliche Beobachtungen, Vermessungen und Bodenuntersuchungen sowie ähnliche Dienstgeschäfte vorzunehmen. Als Tageszeit gilt die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Grundstücke in der freien Landschaft oder im Wald können für naturschutzfachliche Beobachtungen von dem in Satz 1 genannten Personenkreis auch während der Nachtzeit betreten werden, wobei Störungen der Jagdausübung zu vermeiden sind. […] Die Eigentümer oder die sonst Berechtigten sind rechtzeitig vor der Durchführung von Vermessungen, Bodenuntersuchungen sowie ähnlichen Dienstgeschäften in geeigneter Weise zu benachrichtigen; die Benachrichtigung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn die Maßnahme wegen ihrer Besonderheit auf eine Vielzahl von Grundstücken erstreckt werden muss. […].“

Entsprechend § 37 Abs. 3 SächsNatSchG müssen die Bediensteten oder Beauftragten einen Dienstausweis oder sonstigen Nachweise der Beauftragung (hier z.B. Werkvertrag) auf Verlangen vorzeigen.

Soweit sich vor Ort die Möglichkeit ergibt, stehen die Natura 2000-Gebietsbetreuer den Bürgerinnen und Bürgern auch für die Beantwortung naturschutzfachlicher Fragen zur Verfügung.

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