Corona-Notbremse ab 24. April 2021 im Erzgebirgskreis automatisch wirksam

23. April 2021
Neuigkeiten

Wesentliche Kernpunkte der Corona-Notbremse im Infektionsschutzgesetz.

Bundestag und Bundesrat haben den Weg für das 4. Bevölkerungsschutzgesetz freigemacht. Im Bundesinfektionsschutzgesetz wurde eine bundesweit verbindliche Corona-Notbremse eingeführt. Sie gilt automatisch, bei der Feststellung von Sieben-Tage-Inzidenzen von über 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern an drei aufeinanderfolgenden Tagen.

Im Erzgebirgskreis liegt die Sieben-Tage-Inzidenz zum in Kraft treten des Gesetzes am heutigen Tag, 23. April 2021, bei 346,6. Die Inzidenzen der vergangenen drei Tage: 22.04.2021 – 309,3; 21.04.2021 – 322,1; 20.04.2021 – 323,6; jeweils laut RKI. Somit greifen die entsprechenden Maßnahmen des Bundesinfektionsschutzgesetzes ab 24. April 2021.

Der Erzgebirgskreis als zuständige Behörde nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der IfSG gibt bekannt, dass ab dem 24. April 2021 die entsprechenden Maßnahmen nach § 28b Absatz 1 und 3 IfSG gelten. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt des Erzgebirgskreises, Ausgabe 34/2021 vom 23.04.2021 unter www.erzgebirgskreis.de/bekanntmachungen

Wesentliche Kernpunkte der Corona-Notbremse (dies stellt nur einen Auszug dar, es gelten die entsprechenden Gesetze und Verordnungen von Bund und Land):

Kontaktbeschränkungen:
Private Zusammenkünfte nur noch für Angehörige eines Hausstandes mit einer weiteren Person. Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht mit.

Ausgangsbeschränkung:
Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung bzw. des Grundstückes ist von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages untersagt. Ausnahmen wie bspw. Berufsausübung, Versorgung von Tieren, Sport allein bis 24 Uhr, sind definiert.

Einzelhandel (erweiterter täglicher Bedarf):
Begrenzte Kundenanzahl je nach Größe des Geschäfts. Schließung von u.a. Baumärkten (Abholung von vorbestellter Ware in Ladengeschäften weiter zulässig – click & collect)

Auch die Verschärfungen für Schule und Kitas (kein Präsenzunterricht bei Überschreitung des Schwellenwertes von 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, Regelbetreuung in Kitas und Kindertagespflege untersagt; mögliche Ausnahmen: Abschlussklassen und Förderschulen) und Handel (kein Terminshopping - click & meet - mit negativem Testergebnis bei Überschreitung des Schwellenwertes von 150 an drei aufeinanderfolgenden Tagen) kommen zur Anwendung.

Link: Informationen zur Corona-Notbremse von der Bundesregierung
Link: Der Freistaat Sachsen informiert zu den geltenden Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Schutz-Verordnung
Download: Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite Vom 22. April 2021

Die Allgemeinverfügung des Erzgebirgskreises „Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie, Inzidenzunabhängige Lockerungsmaßnahmen vom 03.04.2021“ tritt daher mit Ablauf des 23.04.2021 außer Kraft.

www.erzgebirgskreis.de/coronavirus

 

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