COVID-19-Genesene erhalten Bescheid vom Gesundheitsamt

25. Mai 2021
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Nach RKI gilt eine Person gilt 28 Tage nach dem Positivtest bis 6 Monate nach dem Positivtest als genesen.

Ab sofort erhalten Personen, deren laborbestätigter PCR-Befund über das SARS-CoV-2-Virus im Gesundheitsamt des Erzgebirgskreises eingeht, zeitgleich mit ihrem Informationsschreiben zur Absonderung, einen Nachweis über die Genesung gemäß den Richtlinien des Robert-Koch-Instituts (RKI). Demnach gilt eine Person 28 Tage nach dem Positivtest bis 6 Monate nach dem Positivtest als genesen.

Bürgerinnen und Bürger, die einen Genesensnachweis nach den Kriterien des RKI benötigen und deren PCR-Befund über die Viruserkrankung vor dem 25. Mai 2021 und mindestens nach dem 25. November 2020 (Stand heute) liegen, können diesen per E-Mail über genesensnachweis@kreis-erz.de anfordern. Das Gesundheitsamt bittet um die Übermittlung der entsprechend notwendigen Daten zur Person.

Es können ausschließlich Nachweise ausgestellt werden, die in den Zeitraum der Definition „Genesener“ nach RKI fallen und deren PCR-Befund dem Gesundheitsamt des Erzgebirgskreises vorliegt. Aus Gründen des Datenschutzes erfolgt die Zustellung des Genesensnachweises ausschließlich postalisch.

Darüber hinaus kann auch der behandelnde Hausarzt bei einem vorliegenden PCR-Befund den Genesensnachweis ausstellen.

www.erzgebirgskreis.de/coronavirus

PM/AB

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