Erneuter Aufruf zum Führerscheinumtausch der Jahrgänge 1965 bis 1970
Die Fahrerlaubnisbehörde des Erzgebirgskreises macht erneut darauf aufmerksam, dass aktuell der Umtausch der Führerscheine in Papierform von Inhabern der Geburtsjahrgänge 1965 bis 1970 erfolgt. Diese Führerscheine verlieren zum 19. Januar 2024 ihre Gültigkeit.
Zum Stichtag 25.09.2023 wurden bislang 18.955 Führerscheine von Inhabern der Geburtsjahrgänge 1965 bis 1970 umgetauscht.
Es wird empfohlen, den Antrag frühzeitig zu stellen.
Wer schon im Besitz eines Kartenführerscheins ist, der zwischen 1999 und Anfang 2013 ausgestellt wurde, muss diesen erst ab 2025 umtauschen. Alle Führerscheine, die nach dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, besitzen eine Gültigkeit von 15 Jahren und müssen erst mit Ablauf der Gültigkeit neu beantragt werden.
Der Umtausch für Führerscheine von Papierform auf einen EU-Führerschein im Kartenformat erfolgt über ein entsprechendes Antragsformular, welches auf der Homepage des Erzgebirgskreises auf www.erzgebirgskreis.de zur Verfügung gestellt wird bzw. an den Empfängen in den Dienstgebäuden der Landkreisverwaltung sowie in den Gemeinde- und Stadtverwaltungen während der Sprechzeiten erhältlich ist.
Der ausgefüllte Antrag sowie ein biometrisches Passbild, eine Personalausweiskopie und eine Kopie des alten Papierführerscheins sind an das Landratsamt Erzgebirgskreis, Fahrerlaubnisbehörde, Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz, zu senden.
Der Antrag kann auch bei allen Dienstgebäuden des Landratsamtes Erzgebirgskreis in die dort befindlichen Briefkästen eingeworfen werden.
Das Landratsamt wird nach Erhalt und Prüfung des Antrages bei der Bundesdruckerei einen Kartenführerschein herstellen lassen. Eine persönliche Vorsprache ist dafür nicht notwendig. Nach der Bestellung erhalten die Antragsteller eine Kostenforderung mit weiteren Informationen zum Erhalt des neuen Führerscheins. Die anfallenden Kosten betragen 25,30 Euro bei Abholung in der Fahrerlaubnisbehörde nur am Standort in Annaberg-Buchholz bzw. 30,40 Euro bei Versand des Führerscheins (Direktversand von der Bundesdruckerei). Die Fahrerlaubnisbehörde bittet von Sachstandsanfragen zum Führerscheinpflichtumtausch an der Hotline sowie per E-Mail abzusehen.
Bisher erfolgte der Umtausch der Führerscheine in Papierform folgender Geburtsjahrgänge:
1953 bis 1958 mit Umtauschfrist 19. Januar 2022 – 29.079 Führerscheine wurden bislang umgetauscht*
1959 bis 1964 mit Umtauschfrist 19. Januar 2023 – 29.966 Führerscheine wurden bislang umgetauscht*
(*Stand: 25.09.2023)
Fahrerlaubnisinhaber der Geburtsjahrgänge 1953 bis 1964, welche ihren Führerschein in Papierform noch nicht umgetauscht haben, werden gebeten, den entsprechenden Antrag zu stellen.
Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Weitere Informationen: www.erzgebirgskreis.de
Hinweis zum Ablauf der Gültigkeit von LKW-Fahrerlaubnissen, die bis zum 31.12.1998 erteilt worden sind:
Die Berechtigung Kraftfahrzeuge über 7,5 t zu führen erlischt mit dem 50. Geburtstag. Wer weiterhin Kraftfahrzeuge über 7,5 t fahren möchte, muss rechtzeitig (spätestens bis zum 57. Geburtstag) die Verlängerung beantragen. Hierzu ist kein Umtauschantrag, sondern ein Antrag auf Verlängerung / Fahrerqualifizierungsnachweis (=Antragsart) zu stellen. Als Nachweis der Fahreignung muss bei Antragstellung ein allgemeinmedizinisches und ein augenärztliches Gutachten (lt. Anlage 5 und 6 Fahrerlaubnisverordnung) vorgelegt werden. Die Kosten für die Antragsbearbeitung betragen 43,90 Euro und ein Direktversand ist nicht möglich. Für Ihren speziellen Fall können Sie sich gern vor Antragstellung in der Fahrerlaubnisbehörde erkundigen.
Kontakt zur Fahrerlaubnisbehörde des Erzgebirgskreises:
Hotline: 03733 831-5320, -5305
Mail: fahrerlaubnisbehoerde@kreis-erz.de
AB