Neuregelungen im SGB II überwiegend ab 01.07.2026

16. Juni 2026
Neuigkeiten

JOBCENTER ERZGEBIRGSKREIS

  • Zum 1. Juli 2026 ändern sich einige Regeln beim Bürgergeld. Die wichtigsten Änderungen haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Neuer Name

  • Das Bürgergeld heißt künftig Grundsicherungsgeld.

  • Bis zum 31. Dezember 2026 können Jobcenter weiterhin auch den Begriff „Bürgergeld“ verwenden.

Regelsätze bleiben gleich

  • Die Höhe der monatlichen Leistungen ändert sich nicht.

Änderungen beim Vermögen

  • Ab dem 1. Juli 2026 wird Vermögen direkt ab Beginn des Leistungsbezugs berücksichtigt. Die bisherige Karenzzeit entfällt.

    • Ein Teil des Vermögens bleibt weiterhin geschützt:

    • bis 30 Jahre: 5.000 Euro

    • ab 31 Jahre: 10.000 Euro

    • ab 41 Jahre: 12.500 Euro

    • ab 51 Jahre: 20.000 Euro

  • Diese Regelung gilt für neue Bewilligungszeiträume, die ab dem 1. Juli 2026 beginnen.

Kosten für Miete und Heizung

  • Für die ersten zwölf Monate werden grundsätzlich die tatsächlichen Unterkunftskosten berücksichtigt, auch wenn sie über den örtlichen Angemessenheitsgrenzen liegen (Karenzzeit).

Neue Einschränkung

  • Die Karenzzeit gilt nicht uneingeschränkt:

  • ❗Sind die Unterkunftskosten mehr als 50 % höher als die geltende Angemessenheitsgrenze, gelten sie als unverhältnismäßig hoch.

  • Dann werden die tatsächlichen Kosten nicht vollständig übernommen. Die Kosten werden unmittelbar auf das Eineinhalbfache der Angemessenheitsgrenze begrenzt.

Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten sind die Regelungen der Richtlinie für Unterkunft und Heizung im Erzgebirgskreis in der jeweils gültigen Fassung. Hinweis: Am 17.06.2026 berät der Kreistag über die Neufestsetzung der Angemessenheitswerte für die Zeit ab 01.07.2026.

Hinweis: Für bereits laufende Leistungsfälle gibt es keine Übergangsregelung. Die neue Regelung gilt ab dem 01.07.2026 für alle Betroffenen.

 

Arbeit hat Vorrang

Die schnelle Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung steht künftig wieder im Vordergrund.

Das bedeutet:

  • Vermittlung in Arbeit hat Vorrang vor Weiterbildungen und Qualifizierungen.

  • Die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung wird stärker eingefordert, wenn diese zumutbar ist.

Pflicht zumutbare Arbeit anzunehmen

Wer Leistungen erhält, muss jede zumutbare Arbeit annehmen, um die Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern.

Selbstständige

  • Bei selbstständigen Leistungsberechtigten wird die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Tätigkeit stärker geprüft.

  • Bleibt der wirtschaftliche Erfolg aus, kann bereits nach einem Jahr die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung verlangt werden.

Änderungen für Eltern

  • Für Erziehende wird die bisherige Ausnahme von der Arbeitsaufnahme deutlich verkürzt.

  • Bisher: Eine Erwerbstätigkeit konnte bis zu drei Jahre nach der Geburt eines Kindes unzumutbar sein.

  • Neu: Diese Ausnahme gilt künftig grundsätzlich nur noch für die ersten 14 Monate nach der Geburt.

  • Ziel ist eine frühere Rückkehr in das Berufsleben.

Kooperationsplan

  • Der Kooperationsplan bleibt die Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Jobcenter und Leistungsberechtigten.

  • Bei Pflichtverletzungen oder versäumten Terminen kann der Plan schneller durch einen Verwaltungsakt ersetzt werden.

  • Das bisherige Schlichtungsverfahren entfällt.

 

Strengere Folgen bei Pflichtverletzungen

Die Regelungen zu Leistungsminderungen werden vereinheitlicht und verschärft.

Bei Pflichtverletzungen:

  • Kürzung um 30 % des Regelbedarfs

  • Dauer: 3 Monate

Bei wiederholten Pflichtverletzungen können die Leistungen weiter reduziert oder vollständig entzogen werden.

Bei Meldeversäumnissen

  • Bereits ab dem zweiten versäumten Termin erfolgt eine Leistungsminderung um 30% des Regelbedarfs für 1 Monat.

  • Ab dem dritten Meldeversäumnis kann ein vollständiger Leistungsentzug erfolgen, bis die persönliche Vorsprache nachgeholt wird.

Neu

Auch bei Nichtteilnahme an verpflichtenden Integrationskursen oder berufsbezogenen Sprachkursen kann künftig eine Leistungsminderung erfolgen

Ablehnung einer Arbeit

  • Wer eine zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund ablehnt, muss mit erheblichen Leistungskürzungen rechnen.

  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfs vollständig entfallen.

Maßnahmen gegen Leistungsmissbrauch

Zur Verhinderung von Leistungsmissbrauch werden die Kontrollen ausgeweitet.

Unter anderem werden Arbeitgeber bei Schwarzarbeit stärker in die Verantwortung genommen.

Zur Verhinderung von Sozialleistungsmissbrauch werden neue Maßnahmen eingeführt.

  • eine Haftung von Arbeitgebern und Leistungsbeziehern bei Schwarzarbeit für gezahltes Grundsicherungsgeld,

  • zusätzliche Prüf- und Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse.

Haben Sie Fragen?

Wenn Sie Fragen zu den Änderungen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner im Jobcenter.

 

 

 

Kontakt

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E-Mail: presse@kreis-erz.de