Fällungen als auch starker Rückschnitt/Einkürzung von Laub- und Nadelgehölzen sind seit 1. März grundsätzlich verboten

06. März 2020
Neuigkeiten Pressemitteilungen

Untere Naturschutzbehörde informiert.

Mit dem 1. März 2020 hat die diesjährige Vegetationszeit begonnen. Die untere Naturschutzbehörde des Erzgebirgskreises informiert, dass damit der § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG) zur Anwendung kommt.

Nachdem ist es verboten, Bäume die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.

Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Sowohl Fällungen als auch starker Rückschnitt/Einkürzung von Laub- und Nadelgehölzen sind im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September grundsätzlich verboten.

Nur in begründeten Ausnahmefällen und beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann von den oben aufgeführten Verboten eine Befreiung durch die untere Naturschutzbehörde mittels kostenpflichtigem Bescheid erfolgen.

Weitere Informationen dazu erteilen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sachgebietes Naturschutz/Landwirtschaft zu den allgemeinen Sprechzeiten des Landratsamtes Erzgebirgskreis über folgende Kontaktdaten:
Tel. 03735 6016216, E-Mail: SG314@kreis-erz.de

 

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