Gebührenanpassung ab 2021 im Zweckverband Abfallwirtschaft Südwestsachsen (ZAS)

10. November 2020
Neuigkeiten

In der Sitzung am 5. November 2020 wurden die Mitglieder des Technischen Ausschusses über einen Entwurf für die Neufassung der Gebührensatzung des ZAS informiert. Wie die Geschäftsstellenleiterin Ramona Uhlig den Ausschussmitgliedern erläuterte, wird diese notwendig, da der Kalkulationszeitraum in diesem Jahr endet. Die Gebühren wurden unter Berücksichtigung der Kosten-, Preis- und Mengenentwicklung nach drei Jahren neu kalkuliert und sollen nun entsprechend angepasst werden.
Daraus ergeben sich z. B. bei der Restabfallentsorgung für einen 1-Personen-Haushalt mit mindestens 160 l Restabfall pro Jahr (2 Leerungen einer 80 l-Tonne) Mehrkosten von 3,20 EUR bzw. 0,27 EUR pro Monat. Bei einem 4-Personen-Haushalt mit 1.920 l Restabfall (dies entspricht 24 Leerungen einer 80 l-Tonne pro Jahr) belaufen sich die Mehrkosten auf jährlich 15,36 EUR bzw. monatlich 1,28 EUR.
Für die Inanspruchnahme der Sperrmüllentsorgung erfolgt für bis zu 5 m³ eine Kostensteigerung von 12 EUR auf 14 EUR. Wird der Sperrmüll am Wertstoffhof abgegeben, steigen die Kosten pro m³ von derzeit 1,50 EUR auf 4 EUR.
Die neue Gebührensatzung gilt für den Kalkulationszeitraum 2021 bis 2023 und tritt, sofern im Rahmen der Verbandsversammlung am 12. November 2020 der entsprechende Beschluss gefasst wird, zum 1. Januar 2021 in Kraft.
Hintergrund:
Auf Grundlage des Vertrages zur Übertragung von Aufgaben der Abfallwirtschaft vom Erzgebirgskreis auf den Zweckverband Abfallwirtschaft Südwestsachsen (ZAS) vom 04.02.2011 nimmt der ZAS
seit dem 01.01.2012 nahezu sämtliche Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für
den Erzgebirgskreis wahr. Im Rahmen dieser Zuständigkeit obliegt ihm seitdem auch die Aufgabe
des Erlasses der Gebührensatzung für das Gebiet des Erzgebirgskreises.

ZAS übernimmt weitere Aufgaben
Als weiteren Tagesordnungspunkt empfahl der Technische Ausschuss dem Kreistag, dem ZAS folgende bislang noch beim Erzgebirgskreis verbliebene Aufgaben zu übertragen:

  • Entsorgung von Abfällen, die auf tatsächlich und rechtlich frei zugänglichen Flächen illegal abgelagert wurden und an denen kein Besitz i. S. des § 3 Abs. 9 KrWG besteht gemäß § 5 Abs. 1 SächsKrWBodSchG

  • Entsorgung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne gültige amtliche Kennzeichen i. S. v. § 20 Abs. 3 KrWG

Die hier an den ZAS zu übertragende Aufgabe betrifft ausschließlich die praktische Umsetzung der Beräumung und Entsorgung der illegal abgelagerten Abfälle und Kraftfahrzeuge.
Dem Erzgebirgskreis sind für die Entsorgung illegal abgelagerter Abfälle und Altfahrzeuge in den letzten Jahren Kosten zwischen rd. 20 und 40 TEUR entstanden. Diese Aufwendungen wurden aus dem Kreishaushalt beglichen, weil eine Gebührenfinanzierbarkeit gesetzlich bislang nicht vorgesehen war. Im Doppelhaushalt 2021/2022 sowie in den Finanzplanungsjahren 2023 – 2025 wurden dafür jährlich 30 TEUR geplant.

SJ

 

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