Geflügelpest: Aufhebung der Stallpflicht im Erzgebirgskreis
Die Stallpflicht von Geflügel wird ab sofort im gesamten Erzgebirgskreis aufgehoben. Dazu hat das Landratsamt Erzgebirgskreis eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen.
Die Allgemeinverfügung „Vollzug des Tierseuchenrechts - hier: Aufhebung der Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel (ausgenommen Laufvögel) zum Schutz vor der Geflügelpest im Risikogebiet (gesamter Erzgebirgskreis) vom 29.03.2021“ wurde im Amtsblatt des Erzgebirgskreises, Ausgabe 35/2021 vom 26.04.2021 unter www.erzgebirgskreis.de/bekanntmachungen veröffentlicht.
Die Aufstallpflicht galt bislang für Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln, Enten und Gänse.
Das Referat Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Erzgebirgskreises kommt zu der Einschätzung, dass die Gefahr der Einschleppung der Klassischen Geflügelpest sich deutlich reduziert hat. Die Fallzahlen bei Wildvögeln und vor allem die Ausbrüche in Hausgeflügelbeständen sind in Deutschland rückläufig.
Die Gefahr einer Einschleppung der Geflügelpest in die Bestände war in den letzten Wochen sehr hoch und die Konsequenzen bei einem Ausbruch drastisch. So müsste bei einem positiven Fall der gesamte Bestand getötet werden.
Für eine effektive Seuchenbekämpfung ist die Kenntnis aller Geflügelhaltungen in dem betroffenen Gebiet essentiell. Eine grundsätzliche Verpflichtung zur Meldung besteht unabhängig von der Seuchenlage (§ 2 Geflügelpest-VO). Im Rahmen der Aufhebung der Aufstallungspflicht wird hiermit noch einmal nachdrücklich darauf hingewiesen.
Die Geflügelhalter sollten weiterhin wachsam sein. Das Hausgeflügel ist an Stellen zu füttern, die für Wildvögel unzugänglich sind. Bei erhöhten Verlusten oder einem starken Rückgang der Legeleistung, muss unverzüglich ein Tierarzt hinzugezogen werden.
PM/AB