Geflügelpest: Stallpflicht nunmehr im gesamten Erzgebirgskreis

29. März 2021
Neuigkeiten Pressemitteilungen

Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln, Enten und Gänse müssen im gesamten Landkreis aufgestallt werden.

Das Friedrich-Löffler-Institut schätzt das Risiko zum Auftreten von HPAIV (Hochpathogenes Aviäres Influenzavirus) in Deutschland weiterhin als hoch ein (Risikoeinschätzung vom 25.03.2021).

Mittlerweile hat die Dimension der aktuellen Epidemie in Deutschland diejenige von 2016/2017 überschritten. Eine hohe Geflügeldichte und ein (ambulanter) Lebendgeflügelhandel stellen besonders hohe Risiken dar. Nachdem nun auch in den Nachbarkreisen (Mittelsachsen, Vogtlandkreis und Zwickau) das HPAI-Virus nachgewiesen wurde, bekräftigt das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt die Notwendigkeit der sogenannten Stallpflicht für Geflügel im ganzen Erzgebirgskreis.

Die Gefahr ist nunmehr sehr hoch. Wenn in einem Hausgeflügelbestand ein positiver Fall der Klassischen Geflügelpest auftritt, muss dieser komplett getötet werden. Deswegen sollte es im Sinne eines jeden Tierhalters sein, sein Geflügel vor einer Einschleppung zu schützen. Geregelt wird die sogenannte Aufstallpflicht in einer Allgemeinverfügung des Erzgebirgskreises. Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln, Enten und Gänse müssen im gesamten Landkreis aufgestallt werden. Die Tiere können in einem geschlossenen Stall untergebracht werden. Es ist aber auch eine sogenannte Volierenhaltung erlaubt, dass bedeutet eine Schutzvorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung besteht.

In Sachsen besteht nun auch noch der Verdacht auf weitere Ausbrüche von Geflügelpest, nachdem Halter Junghennen von der Thüringer Zweigstelle des Geflügelhofs Schulte in Delbrück-Westenholz (Nordrhein-Westfalen) gekauft hatten. Darauf weist das Sozialministerium hin. Bei dem Betrieb war Anfang letzter Woche die Geflügelpest feststellt worden. Junghennen wurden von dort in kleinen Chargen im gesamten Bundesgebiet verkauft – darunter auch an Geflügelbetriebe in Sachsen, Thüringen und Baden-Württemberg. In Sachsen sind nach bisherigem Kenntnisstand Kleinsthaltungen im Vogtlandkreis und im Landkreis Leipzig betroffen. Da der Verbleib der vom Händler aus NRW veräußerten Tiere nicht vollständig nachvollzogen werden kann, fordert das Landestierseuchenbekämpfungszentrum des Freistaates Sachsen alle Halter auf, die Tiere ab Anfang März 2021 von dem oben genannten Händler gekauft haben, unverzüglich mit dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Kontakt aufzunehmen. Zu erreichen ist das Veterinäramt des Erzgebirgskreises zu den allgemeinen Sprechzeiten unter 03771 277-3342 sowie über lueva@kreis-erz.de

Die Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel (ausgenommen Laufvögel) zum Schutz vor der Geflügelpest im Risikogebiet (gesamter Erzgebirgskreis) wurde im Amtsblatt des Erzgebirgskreises, Ausgabe 25/2021 vom 29.03.2021 unter www.erzgebirgskreis.de/bekanntmachungen veröffentlicht.

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Allgemeinverfügung können als Ordnungswidrigkeit in Abhängigkeit von der Schwere der Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 TierGesG).

 

PM/AB

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