Gericht ermöglicht Versammlung in Sehmatal
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) Bautzen hat in der Nacht in einer Eilrechtsentscheidung (Az. 1 B 3/24) der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Chemnitz teilweise recht gegeben. In dieser hatte das VG einen Untersagungsbescheid des Landratsamtes Erzgebirgskreis für eine angemeldete Versammlung beginnend ab 08.01.2024, 04:30 Uhr in der Gemeinde Sehmatal als zulässig erklärt und den Widerspruch des Antragsstellers vollumfänglich zurückgewiesen.
Die Richter am OVG haben diesen Beschluss nunmehr korrigiert und unter anderem folgende Maßgaben für die Durchführung der Versammlung verfügt:
Die Zahl der Versammlungsteilnehmer wird auf die angemeldeten 75 Personen beschränkt.
Die Versammlung findet im Zeitraum vom 8. bis 12. Januar 2024 zwischen 4.30 bis 17.00 Uhr jeweils zur vollen Stunde fünf Minuten statt.
Die als Kundgebungsmittel angemeldeten Fahrzeuge werden mit Ausnahme jeweils eines Traktors für die beiden angemeldeten Straßenkreuzungen untersagt, wobei die hiernach verbleibenden zwei Traktoren am Kundgebungsort nur unter permanenter Anwesenheit eines zur Verbringung derselben befähigten Fahrers verbleiben dürfen, der den behördlichen Anweisungen vor Ort sofort Folge zu leisten hat.
Der Beschluss kann mit der Beschwerde nicht mehr angefochten werden.
Hintergrund
Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe rechtfertigen nach Auffassung des OVG eine Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts im oben genannten Umfang. Im Übrigen bleibt die Beschwerde aber erfolglos.
Das OVG hatte nochmals eine Abwägung der in diesem Fall kollidierenden Grundrechtspositionen vorgenommen – konkret das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Rechte des Einzelnen, hier der Versammlungsfreiheit. Maßgeblich seien dabei stets die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art und das Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte.
Das OVG kommt in seiner Bewertung des Einzelfalls der angezeigten Versammlung in Sehmatal anders als das VG zu dem Schluss, dass eine Beauflagung der Versammlung anstelle des Verbots das „mildere Mittel“ sei. Die Versammlung ist daher mit den oben genannten Auflagen zu ermöglichen.
Aus Sicht des Gerichts tragen die getroffenen Maßgaben (Auflagen) den Rechten der Versammlungsfreiheit des Antragstellers auf der einen Seite und dem öffentlichen Interesse, Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu begegnen, auf der anderen Seite Rechnung. Gleichzeitig wird aber auch klargestellt, dass es zur Erreichung des Versammlungszwecks keiner permanenten mehrstündigen Totalblockade der betroffenen Straßenkreuzungen über etliche Tage hinweg bedarf. Diese aus Sicht der Landkreisverwaltung zentrale Prämisse – langwierige Totalblockaden zu verhindern, teilt das OVG damit ausdrücklich.
SP