Grenzwert überschritten – Groß- und Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern bis auf Weiteres untersagt

22. September 2020
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Appell: Einhaltung der Hygieneregeln im Alltag hilft Neuinfektionen zu verringern.

Vor dem Hintergrund des Anstiegs bei den Corona-Neuinfektionen im Erzgebirgskreis während der letzten 7 Tage (in Summe 80 Neuinfektionen) wurde zwischenzeitlich der erste von insgesamt drei Grenzwerten der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) überschritten. Konkret liegt der Erzgebirgskreis bei der sogenannten 7-Tage-Inzidenz bei einem Wert von 24 und damit über dem Grenzwert von 20 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen. Infolgedessen sehen die aktuell gültigen Regelungen gem. § 5 Abs. 3 SächsCoronaSchVO vor, dass Großveranstaltungen und Sportveranstaltungen mit Publikum mit einer Besucherzahl von mehr als 1.000 Besuchern bis auf Weiteres untersagt sind. Diese Einschränkungen gelten solange, bis die Zahl der Neuinfektionen die Schwelle von 20 im Zeitraum von mehr als sieben Tagen wieder unterschreitet.
Von dieser Einschränkung sind auch bereits genehmigte Groß- und Sportveranstaltungen betroffen. Sofern die o. g. Einschränkungen wieder aufgehoben werden, wird durch den Landkreis gesondert informiert.

Appell: Einhaltung der Hygieneregeln im Alltag hilft Neuinfektionen zu verringern

Vor dem Hintergrund der o. g. Entwicklungen sind alle Bürgerinnen und Bürger des Erzgebirgskreises noch einmal eindringlich dazu aufgerufen, zum Eigenschutz und Schutz für Andere bewusst sowie eigenverantwortlich zu handeln. Insbesondere ist die sogenannte „A-H-A-Regel“ einzuhalten. Dazu zählen Maßnahmen wie das Einhalten des MindestAbstandes von 1,50 m und der hinlänglich bekannten Hygienemaßnahmen wie sorgfältiges Händewaschen sowie der Husten- und Niesetikette. Darüber hinaus ist das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung, auch Alltagsmaske genannt, insbesondere in öffentlichen Räumen und überall da, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, obligatorisch. Es gelten die aktuellen Rechtsnormen, allen voran die aktuelle SächsCoronaSchVO in der Fassung vom 25.08.2020. Diese regelt in § 1, dass psychosoziale Kontakte weiterhin von jedem und in allen Lebensbereichen auf ein zwingend notwendiges Minimum zu beschränken sind. Weiterhin ist allen Betrieben, Einrichtungen, Dienstleistern, Betreibern und Veranstaltern dringend angeraten vorzuhaltende Hygienekonzepte und deren eigenverantwortliche Umsetzung vor dem Hintergrund der aktuell gültigen Anordnung von Hygieneauflagen (Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung vom 25.08.2020) noch einmal konstruktiv kritisch zu hinterfragen.

Die Zahlen zur Entwicklung des Infektionsgeschehens werden täglich auf unserer Homepage unter www.erzgebirgskreis.de/coronavirus veröffentlicht.

PM/AB

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