Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

01. April 2020
Neuigkeiten

Jobcenter des Erzgebirgskreises informiert.

Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

Das Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 28.3.2020 in Kraft getreten. Unter anderem wird durch Änderungen im SGB II der Zugang zu den Leistungen der Grundsicherung vorübergehend erleichtert.

Weiterbewilligungsanträge:

Leistungen nach dem SGB II werden nur auf Antrag und für einen bestimmten Zeitraum erbracht. Nach Ablauf eines Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag erforderlich. Abweichend von diesem Antragserfordernis werden für Bewilligungszeiträume, die zwischen dem 31. März 2020 und dem 30. August 2020 enden, die Leistungen unter Annahme unveränderter Verhältnisse weitergewährt. Ein Weiterbewilligungsantrag muss also in den betreffenden Fällen nicht gestellt werden.

Vorläufige Bewilligungen:

Schon jetzt sind im SGB II vorläufige Bewilligungen keine Seltenheit. Vorläufige Entscheidungen ergehen zum Beispiel bei schwankendem Einkommen, wenn also nicht vorhersehbar ist, wie hoch das monatlich zur Verfügung stehende Einkommen tatsächlich ist. Die abschließende Entscheidung nach Ende des Bewilligungszeitraumes kann zu einer Nachzahlung oder auch Rückforderung gegenüber dem Berechtigten führen, je nachdem, wie das zunächst geschätzte Einkommen vom tatsächlichen abweicht.

Abweichend hiervon ergeht für vorläufig bewilligte Leistungen, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 beginnt, eine solche abschließende Entscheidung nur, wenn der Leistungsberechtigte dies selbst beantragt. Von der allgemeinen Mitwirkungspflicht wird der Leistungsempfänger jedoch nicht entbunden. So sind Änderungen in den Verhältnissen,  beispielsweise Einkommenszuflüsse, mitzuteilen, wenn der Anspruch ohne oder mit anderem Einkommen ermittelt wurde.  

Hinweis für Selbstständige: Wurden Einnahmen bzw. Ausgaben aus selbstständiger Tätigkeit im Bewilligungszeitraum auf Grund der gemachten Angaben zum voraussichtlichen Einkommen zunächst vorläufig festgesetzt, besteht auch hier die Verpflichtung,  wesentliche  Änderungen der Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben   unverzüglich mitzuteilen und entsprechende Nachweise vorzulegen.

Zu den Betriebseinnahmen gehören auch Soforthilfen, die derzeit an Unternehmen, die aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Pandemie in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage geraten sind, gewährt werden. Die Gewährung derartiger Hilfen ist gegenüber dem Jobcenter anzeigepflichtig.

Vermögen:

Leistungen nach dem SGB II erhält nicht, wer seinen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen bestreiten kann.
Abweichend hiervon bleibt  für Bewilligungszeiträume, die vom 01.03.2020 bis 30.06.2020 beginnen. Gegebenenfalls bleibt vorhandenes Vermögen für die Dauer von 6 Monaten unberücksichtigt, soweit dessen Umfang nicht erheblich ist.
Nach Ablauf des oben genannten 6-Monats-Zeitraums sind die Leistungsempfänger verpflichtet sind, auch Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen zu machen, wenn sie weiterhin Leistungen nach dem SGB II beanspruchen möchten.

 

AB

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