Hinweis der Versammlungsbehörde des Landratsamtes Erzgebirgskreis
Versammlungen nach dem Sächsischen Versammlungsgesetz (SächsVersG) bedürfen einer Versammlungsanzeige bei der für den Erzgebirgskreis zuständigen Versammlungsbehörde des Landratsamtes Erzgebirgskreis (Landratsamt Erzgebirgskreis, Referat Ordnungsangelegenheiten – SG Polizei- und Gewerberecht, Paulus-Jenisius-Str. 24, 09456 Annaberg-Buchholz).
Nach der aktuell gültigen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) vom 10. November 2020 sind Versammlungen unter freiem Himmel nur als ortsfeste Versammlungen und mit höchstens 1 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern erlaubt. Die Teilnehmenden einer Versammlung sind nach der SächsCoronaSchVO verpflichtet, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Erfolgt keine Versammlungsanzeige und Benennung eines (r) Versammlungsleiters / Versammlungsleiterin unterliegen Ansammlungen in der Öffentlichkeit den Einschränkungen des § 2 der SächsCoronaSchVO vom 10. November 2020: „Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen gestattet.“
Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass Verstöße bei Nichttragen eines Mund-Nasen-Schutzes bei Versammlungen oder die Nichteinhaltung der Kontaktbeschränkungen bei sonstigen Ansammlungen in der Öffentlichkeit mit Geldbußen geahndet werden.
PM/AB