Hinweise der Sächsischen Tierseuchenkasse (TSK) zur Tierbestandsmeldung 2021

03. Dezember 2020
Neuigkeiten

Meldung und Beitragszahlung sind für Tierhalter verpflichtend | Nur, wer gemeldet hat, kann z. B. in Seuchenfall mit Entschädigung rechnen

Die Säschsische Tierseuchenkasse weißt darauf hin, dass Halter von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Süßwasserfischen und Bienen zur Meldung und Beitragszahlung bei der Sächsischen Tierseuchenkasse gesetzlich verpflichtet sind.

Die Meldung und Beitragszahlung für Ihren Tierbestand ist Voraussetzung für:

  • eine Entschädigung im Tierseuchenfall,

  • die Beteiligung der Tierseuchenkasse an den Kosten für die Tierkörperbeseitigung

  • die Gewährung von Beihilfen durch die Tierseuchenkasse.

Der Tierseuchenkasse bereits bekannte Tierhalter erhalten Ende Dezember 2020 einen Meldebogen per Post. Sollte dieser bis Mitte Januar 2021 nicht bei Ihnen eingegangen sein, melden Sie sich bitte bei der Tierseuchenkasse um Ihren Tierbestand anzugeben.

Tierhalter, welche ihre E-Mail- Adresse bei der Tierseuchenkasse autorisiert haben, erhalten die Meldeaufforderung per E-Mail.

Die Pflicht zur Meldung begründet sich auf § 23 Abs. 5 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) in Verbindung mit der Beitragssatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse, unabhängig davon, ob die Tiere im landwirtschaftlichen Bereich oder zu privaten Zwecken gehalten werden.

Zur vollständigen Bekanntmachung

 

PM/SJ

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