Hinweise und Empfehlungen zur Grenzschließung Tschechien

25. März 2020
Neuigkeiten

IHK Chemnitz informiert.

Für Pendler aus Tschechien, die für die Arbeitsausübung nach Deutschland kommen, gelten ab 26.3.2020 neue Regelungen. Dann ist nur noch ein Grenzübertritt pro 21 Kalendertagen erlaubt. Die tschechische Regierung hat daher deutschen Arbeitgebern empfohlen, für tschechische Arbeitnehmer eine Unterkunft zu organisieren. Bei der Grenzüberschreitung nach Deutschland müssen tschechische Arbeitnehmer die Arbeitsbestätigung des deutschen Arbeitgebers und das Pendlerbuch mit den entsprechenden Stempeln vorlegen. Bei Rückkehr nach Tschechien müssen sich zudem Arbeitnehmer zwingend in eine zweiwöchige Quarantäne begeben, die kontrolliert wird. Kehren tschechische Arbeitnehmer zum zweiten Mal nach Deutschland zurück, ist der Nachweis über die Einhaltung der zweiwöchigen Quarantäne in Tschechien erforderlich.

Die IHK Chemnitz empfiehlt daher ebenfalls, dass Arbeitgeber eine Unterkunft in Deutschland für ihre tschechischen Arbeitskräfte organisieren. Zugleich müssen sich Arbeitgeber darauf einstellen, dass Mitarbeiter aus Tschechien bei Rückkehr aufgrund der staatlich angeordneten 2-wöchigen Quarantäne im Betrieb fehlen.

Für die Zeit der Abwesenheit der Arbeitnehmer vom Arbeitsplatz können Arbeitgeber wie folgt vorgehen:
Der Arbeitgeber beantragt Kurzarbeitergeld und macht hiervon in Zeiten der Abwesenheit bis „Kurzarbeit Null“ Gebrauch. Die Zustimmung des Betriebsrates, sofern vorhanden, ist erforderlich oder eine Einverständniserklärung des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer erhält dann 60 % vom Netto ohne Kind bzw. 67 % vom Netto mit Kind.
Falls der Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig ist, erfolgt die Erstattung der Entgeltfortzahlung durch die Krankenkasse bis zu sechs Wochen wie üblich.   

Fallen einzelne Beschäftigte aufgrund einer angeordneten Isolation (Quarantäne) durch ein sächsisches Gesundheitsamt aus, ist das Arbeitsentgelt wie bei einer Arbeitsunfähigkeit bis zu 6 Wochen fortzuzahlen (evtl. anschl. Krankengeld). Auf Antrag kann das fortgezahlte Entgelt erstattet werden. Zum Verfahren bzw. den Voraussetzungen berät das zuständige Gesundheitsamt. Für die Erstattung ist die Landesdirektion Sachsen zuständig. Weitere Informationen sind zu finden unter:  https://www.gesunde.sachsen.de/339.html  sowie https://www.lds.sachsen.de/soziales/?ID=15508&art_param=854
Sofern eine Tätigkeit im Homeoffice in Tschechien möglich ist, bleibt es bei vollständiger Vergütung.
 
Weitere Informationen zum Thema – auch für Speditionsunternehmen – sind auf www.chemnitz.ihk24.de/tschechien-corona  zu finden. 

 

PM IHK/AB

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