Hinweise zu aktuellen Regelungen bei der Einreise aus Tschechien in den Erzgebirgskreis

17. Februar 2021
Neuigkeiten Pressemitteilungen

Download für Amtliche Bescheinigung der Befreiung von der Quarantäne-Pflicht für tschechische Grenzpendler für abschließend definierte Berufsgruppen.

Einreise nur mit negativem Testergebnis

Die Tschechische Republik wurde mit Wirkung vom 14. Februar 2021 zu einem Virusvarianten-Gebiet erklärt. Die gesetzliche Grundlage dafür ist die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes. Demnach ist eine Einreise aus der Tschechischen Republik nach Sachsen und somit auch in den Erzgebirgskreis nunmehr nur noch mit einem bei Einreise mitzuführenden negativen Testergebnis und anschließender Quarantäne zulässig.

Ausnahmen von der 14-tägigen Quarantänepflicht abschließend festgelegt

Nach den Abstimmungen zwischen der Bundesregierung, Sachsen und Bayern ändert der Freistaat Sachsen seine Quarantäne-Verordnung und führt weitere Ausnahmen für einen engen Kreis systemrelevanter Berufspendler aus Virusvarianten-Gebieten ein.  

Wie bereits bisher geregelt, sind von der 14-tägigen Quarantänepflicht ausgenommen:
• Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegewesens (unter anderem Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen), wenn sie sich täglich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen.
• Beschäftigte in Betrieben der Nutztierhaltung, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar sind, wenn sie sich täglich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen.
• Durchreisende, die ohne Aufenthalt den Freistaat durchreisen
• Transportpersonal wie Lkw-Fahrer


Mit der Neufassung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung (konsolidierte Lesefassung vom 15. Februar 2021) gelten Ausnahmen von der Pflicht zur 14-tägigen häuslichen Quarantäne bei Einreisenden aus einem Virusvarianten-Gebiet in Sachsen künftig zusätzlich für:

• Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren.
• Beschäftigte in der Wasser- und Energieversorgung, Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen, im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, im Bestattungswesen, in der Ernährungswirtschaft sowie in der Informationstechnik, im Telekommunikationswesen und in Laboren medizinischer Einrichtungen.

Voraussetzung ist die tägliche Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2. Diese Ausnahmen gelten nur für Beschäftigte, wenn deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar ist und dies durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen kommunalen Behörde (Landkreise) nachgewiesen wird. Bis Donnerstag, 18. Februar 2021, 24 Uhr, gilt eine Übergangsfrist. Eine entsprechende Glaubhaftmachung ist durch Vorlage eines Arbeitsvertrages möglich.

Darüber hinaus sind Personen von der Quarantäne-Pflicht ausgenommen, die aus dringenden humanitären Gründen einreisen. Von dieser Ausnahme sind umfasst:
• Verwandte 1. Grades bei einem Todesfall;
• Einreise zur Geburt des eigenen Kindes;
• Zwei Verwandte 1. oder 2. Grades bei Ausfall sämtlicher Sorgeberechtigten;
• Einreise zur zwingenden medizinische Behandlung;
• Einzelfallaufnahme aus humanitären Gründen bei Gefahr für Leib oder Leben (§ 22 Satz 1, 2. Alternative AufenthG).
Dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Voraussetzung ist eine tägliche Testung.

Bescheinigung der Befreiung von der Quarantäne-Pflicht für tschechische Grenzpendler für abschließend definierte Berufsgruppen

Die Bescheinigung zur Befreiung von der Quarantäne-Pflicht ist ausschließlich möglich für die abschließend aufgezählten Berufsgruppen wie
• Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren.
• Beschäftigte in der Wasser- und Energieversorgung, Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen, im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, im Bestattungswesen, in der Ernährungswirtschaft sowie in der Informationstechnik, im Telekommunikationswesen und in Laboren medizinischer Einrichtungen.

Der Landkreisverwaltung liegt aktuell kein Ermessenspielraum vor, diese erschöpfende Aufzählung zu erweitern. Anträge von Arbeitgebern aus anderen Berufsgruppen können demnach nicht positiv beschieden werden. Die Landkreisverwaltung bittet um Verständnis und darum von etwaigen Anfragen abzusehen. Vielmehr wären dringlich angezeigte Erfordernisse dem Verordnungsgeber gegenüber anzuzeigen.

Das Antragsformular ist vollständig auszufüllen, von einer entscheidungsbefugten Person des Unternehmens zu unterschreiben und per E-Mail an gesundheitsamt@kreis-erz.de zu senden. Bitte beachten Sie, dass aus der Firmenbezeichnung oder einer ggf. zusätzlichen Firmenspezifikation die im Antrag anzukreuzende Branchenzuordnung plausibel nachvollzogen werden kann.

Das Antragsformular finden Sie hier zum Download.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Corona-Hotline des Erzgebirgskreises: 03733 - 831 4444 bzw. 03771 - 277 4444.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier.

 

PM 17.02.2021, ergänzt am 18.02.2021/AB

 

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