Informationen aus der Pressekonferenz des Landrates am 07.05.2020
Aktuelle Lage / Fallzahlen
Mit Stand heute (7. Mai 2020, 12:00 Uhr) verzeichnen wir 538 amtlich bekannte Infizierte bzw. laborbestätigte Fälle von Personen, die an SARS-CoV-2 erkrankt sind oder waren. Aus diesem Personenkreis sind inzwischen 43 Personen verstorben. Das Durchschnittsalter aller Verstorbenen liegt bei 81 Jahren. Weiterhin befinden sich derzeit 157 Personen in amtlich angeordneter Quarantäne. Die vorgenannten Zahlen werden täglich 18:00 Uhr durch die Pressestelle des Landratsamtes aktualisiert und sind unter der URL www.erzgebirgskreis.de/coronavirus abrufbar.
Erreichbarkeit der Hotlines angepasst
Die Erreichbarkeiten der Hotlines des Erzgebirgsklinikum Annaberg und des Kreiskrankenhauses Stollberg zur medizinischen Beratung bei Fragen im Zusammenhang mit einer möglichen Corona-Infektion werden zum 9. Mai 2020 aufgrund der Rückläufigkeit der Inanspruchnahme eingestellt.
Die Hotline des Referates Öffentlicher Gesundheitsdienst steht den Bürgerinnen und Bürgern des Erzgebirgskreises weiterhin täglich in der Zeit von 10 bis 16 Uhr zur Verfügung und berät auch zu medizinischen Fragen im Zusammenhang mit COVID-19 unter den folgenden Rufnummern.
für die Regionen Aue, Schwarzenberg und Stollberg 03771 277-4444
für die Regionen Mittleres Erzgebirge und Annaberg-Buchholz 03733 831-4444
Darüber hinaus können die Bürgerinnen und Bürger für medizinische Auskünfte im Zusammenhang mit COVID-19 die hauseigenen Hotlines
der Corona-Ambulanz des Helios-Klinikums unter 03771 58-3999
der Fieberambulanz der Kliniken Erlabrunn unter 03773 6-1888
der Krankenhaus-Gesundheitsholding Erzgebirge GmbH (Erzgebirgsklinikum Annaberg, Klinikum Mittleres Erzgebirge und Kreiskrankenhaus Stollberg) unter der einheitlichen Rufnummer 03733 80-3080 (täglich 10 bis 16 Uhr)
nutzen.
Testungen tschechischer Berufspendler
Tschechische Berufspendler dürfen seit 27. April 2020 unter Vorlage des Nachweises eines negativen COVID-19-Tests an den Grenzstellen – gemäß der tschechischen Pendlerregelung – wieder ihre Tätigkeit in Deutschland ausüben. Derartige Tests werden seit 27. April 2020 an den im Erzgebirgskreis bekannten Teststellen der Krankenhaus-Gesundheitsholding Erzgebirge GmbH, der Corona-Ambulanz des Helios-Klinikums und der Fieberambulanz der Kliniken Erlabrunn angeboten und durchgeführt. Die dabei entstehenden Kosten sind durch den Pendler oder dessen Arbeitgeber zu tragen. Zur Terminvereinbarung und Abstimmung der Prozedere wenden sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer direkt an die Einrichtungen.
Erzgebirgsklinikum Annaberg:
wochentags in der Zeit von 16 bis 18 Uhr geöffnet; Telefon: 0 37 33 8 00
Kreiskrankenhaus Stollberg:
wochentags in der Zeit von 10 bis 12 Uhr geöffnet; Telefon: 037296 530
Klinikum Mittleres Erzgebirge, Haus Zschopau:
wochentags in der Zeit von 15 bis 17 Uhr geöffnet; Telefon: 03725 400
Klinikum Mittleres Erzgebirge, Haus Olbernhau:
wochentags in der Zeit von 13 bis 14 Uhr geöffnet; Telefon: 037360 100
Corona Ambulanz Helios Klinikum Aue
täglich geöffnet bei zwingender telefonischer Voranmeldung unter Telefon: 03771 58-3999
Fieberambulanz auf dem Gelände der Kliniken Erlabrunn
wochentags zwischen 8 und 11.30 Uhr geöffnet bei zwingender telefonischer Voranmeldung unter Telefon: 03773 6-1888
Öffnung von Spielplätzen
Spielplätze dürfen seit dem 4. Mai 2020 unter bestimmten Vorrausetzungen wieder öffnen. Die Einschränkungen ergeben sich aus der SächsCoronaSchVO vom 30. April 2020 und der Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 4. Mai 2020.
Gemäß diesen Rechtsgrundlagen entscheidet der Eigentümer über die Öffnung der Spielplätze und die zu beachtenden Einschränkungen. Dabei hat der Verantwortliche (i. d. R. die Kommune oder der private Eigentümer) in eigener Verantwortung ein „spezielles hygienisches Nutzungskonzept“ zur Spielplatznutzung zu erarbeiten und mit dem Gesundheitsamt des Erzgebirgskreises abzustimmen. Das hygienische Nutzungskonzept muss dabei zumindest Maßnahmen zur Basishygiene, Maßnahmen zur Abstandshaltung, Maßnahmen zur Besucherlenkung und entsprechend anwendbare Hygieneregeln der o. g. Allgemeinverfügung berücksichtigen.
Die Kommunen des Erzgebirgskreises wurden durch das Gesundheitsamt über diese Bestimmungen informiert. Die Umsetzung erfolgt dezentral durch die jeweils zuständigen Kommunen bzw. (privaten) Eigentümer der Spielplätze.
Hinweise des Landratsamtes Erzgebirgskreis zum Versammlungsrecht
Im Zusammenhang mit sogenannten „Spaziergängen“ in mehreren Städten des Erzgebirgskreises am vergangenen Montagabend, mit denen die Teilnehmer ihre Ablehnung gegen die gegenwärtigen Einschränkungen des öffentlichen Lebens aufgrund der Corona-Pandemie zum Ausdruck bringen wollten, weist das Landratsamt daraufhin, dass derartige Veranstaltungen unter das Versammlungsrecht fallen.
Für Versammlungen unter freiem Himmel gilt § 14 Abs. 1 des Sächsischen Versammlungsgesetzes (SächsVersG). Hiernach hat derjenige, der die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, dies spätestens 48 Stunden vor Versammlungsbeginn unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzuzeigen.
Gegenwärtig unterliegt das Versammlungsrecht den Einschränkungen der Sächsischen Corona–Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) in der seit 4. Mai 2020 geltenden Fassung, wonach nur ortsfeste Kundgebungen mit maximal 50 Teilnehmern unter einer zeitlichen Begrenzung von 60 Minuten bei Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern sowie Tragen einer Mund-Nasenbedeckung zulässig sind.
Versammlungsanzeigen sind bei der Versammlungsbehörde des Landratsamtes Erzgebirgskreis zu erstatten. Diese erreichen Sie unter der Rufnummer 03733/831 5184 oder 03733/831 5144 oder auch per E-Mail über das Funktionspostfach ordnungsrecht@kreis-erz.de. Die Mitarbeiter der Versammlungsbehörde beantworten Ihnen auch alle damit im Zusammenhang stehenden Fragen.
Es muss darauf hingewiesen werden, dass es sich bei der Veranstaltung von öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel ohne entsprechende Versammlungsanzeigen nach § 14 Abs. 1 SächsVersG um keine Kavaliersdelikte sondern um Straftaten im Sinne des § 27 SächsVersG handelt. Auch bei einer Teilnahme an einer Versammlung, die unter Verletzung der gegenwärtigen Einschränkungen der SächsCoronaSchVO erfolgt, muss mit einer Ordnungswidrigkeitsanzeige gerechnet werden.
PM/SP