Informationen zum Kinderfreizeitbonus

05. Juli 2021
Neuigkeiten

Das Referat Soziale Hilfen informiert.

Kinderfreizeitbonus bei Bezug von Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder Leistungen nach dem Wohngeldgesetz

Mit Datum vom 29.06.2021 wurde das „Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung weiterer Gesetze“ verkündet. Dieses Gesetz enthält u. a. einen einmaligen Kinderfreizeitbonus für bedürftige Kinder in Höhe von 100,00 €.

Kinder und Jugendliche, die im August 2021 existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII oder Wohngeldgesetz erhalten und nicht gleichzeitig Kinderzuschlag beziehen, können einen formlosen Antrag auf Gewährung dieser Einmalzahlung stellen. Ab dem 1. Juli 2021 wird auf der Internetseite der Familienkasse unter https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderfreizeitbonus ein Antragsformular abrufbar sein. Dort befinden sich auch weitere allgemeine Informationen rund um das Thema Kinderfreizeitbonus.

Der ausgefüllte Antrag kann zusammen mit entsprechenden Nachweisen darüber, dass das betreffende Kind im August 2021 leistungsberechtigt ist, entweder per Post direkt an die jeweils zuständige Familienkasse geschickt werden oder per E-Mail an die zentrale E-Mail-Adresse Kinderfreizeitbonus@arbeitsagentur.de.

Antragstellende, die das Kindergeld nicht von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit erhalten, müssen außerdem einen Nachweis über die Festsetzung des Kindergeldes für August 2021 beifügen.

Die zuständige Familienkasse kann regelmäßig dem letzten Kindergeldbescheid entnommen werden. Für den Fall, dass die Antragstellenden ihr Kindergeld nicht von der Familienkasse der BA bekommen oder den Kindergeldbescheid nicht zur Hand haben, ist auf der Internetseite der Dienststellenfinder der Bundesagentur für Arbeit (https://www.arbeitsagentur.de/ueber-uns/an-sprechpartner ) verlinkt. Über die Eingabe der Postleitzahl kann so die zuständige Familienkasse ermittelt werden.

Die zentrale E-Mail-Adresse ist bereits aktiv geschaltet. Die E-Mail-Adresse soll nur für die Übersendung von Anträgen – im besten Fall unter Verwendung des Antragsformulars – verwendet werden. Für allgemeine Fragen rund um den Kinderfreizeitbonus steht Beziehenden von Kinderzuschlag, Wohngeld oder Sozialhilfe ab 1. Juli 2021 zudem eine gebührenfreie Service-Hotline unter der Telefonnummer 0800 4 5555 43 zur Verfügung.

Kinderfreizeitbonus nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Jobcenter

Die pandemiebedingten Einschränkungen stellen insbesondere für Kinder und Jugendliche eine besondere Belastung dar. Zum Ausgleich wurde im Rahmen des von der Bundesregierung beschlossenen Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ ein Kinderfreizeitbonus in Höhe von 100 Euro beschlossen.

„Diese Leistung soll die Folgen der Pandemie abfedern und Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien dabei unterstützen, in den Ferien Angebote zur Freizeitgestaltung wahrzunehmen und Versäumtes nachzuholen.“

Einen Anspruch auf den Kinderfreizeitbonus nach § 71 Absatz 2 SGB II haben minderjährige Personen, die für den Monat August 2021 vom Jobcenter Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen.
(Kinder und Jugendliche, die Anspruch auf den Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes haben, erhalten den Kinderfreizeitbonus nicht vom Jobcenter sondern von der Familienkasse -  siehe auch Pressemitteilung des Referates Soziale Hilfen vom 05.07.2021)

Für die Auszahlung des Kinderfreizeitbonus nach § 71 Abs. 2 SGB II ist kein separater Antrag erforderlich.

Soweit die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, zahlt das Jobcenter den Kinderfreizeitbonus ab August automatisch aus und erlässt einen entsprechenden Bewilligungsbescheid.

 

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