Inzidenz-Schwellenwert von 10 an fünf Tagen in Folge überschritten

22. August 2021
Neuigkeiten Pressemitteilungen

Ab 24. August 2021 greifen strengere Schutzmaßnahmen im Erzgebirgskreis.

Der Erzgebirgskreis hat heute am, Sonntag, 22. August 2021, am fünften Tag in Folge die 10-er Inzidenz überschritten – siehe Öffentliche Bekanntmachung des Erzgebirgskreises vom 22. August 2021. Gemäß aktueller Sächsischen Corona-Schutzverordnung gelten damit ab Dienstag, 24. August  2021, unter anderem folgende verschärfende Regeln:

Die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes unter anderem in Geschäften und Märkten, bei Großveranstaltungen außerhalb des eigenen Platzes, in Kraftfahrzeugen (wenn Personen aus unterschiedliche Hausständen mitfahren), für Handwerker und Dienstleister in den Räumlichkeiten der Auftraggeber. Eine Übersicht zur Maskenpflicht stellt der Freistaat Sachsen in einer entsprechenden Veröffentlichung bereit.

Zudem gelten Kontaktbeschränkungen, wonach zehn Personen unabhängig von der Zahl der Hausstände zusammenkommen dürfen. Familien-, Vereins- und Firmenfeiern in Gastronomiebetrieben sind in eigenen oder von Dritten überlassenen voneinander abgetrennten Räumlichkeiten und Freiflächen mit bis zu 50 Personen zulässig. Geimpfte und Genesene sowie Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.

Testpflichten werden erweitert und gelten beispielweise bei Sportveranstaltungen, für Kulturstätten und Freizeiteinrichtungen, wenn der Mindestabstand unterschritten wird. Eine Übersicht zur Testpflicht stellt der Freistaat Sachsen in einer entsprechenden Veröffentlichung bereit. 

Wesentliche weitere verschärfende Regelungen im Überblick

Maskenpflicht

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Außenbereich besteht, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten kann, sowie in allen Innenräumen.
 

Die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht:

  • in allen Ladengeschäften und Märkten

  • bei körpernahen Dienstleistungen

  • bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr, in Taxen, der Schülerbeförderung, bei Fahrdiensten

  • bei Großveranstaltungen im Innenbereich

  • in Kraftfahrzeugen (bei Besetzung mit Personen aus unterschiedlichen Hausständen, mit Ausnahme des Fahrers oder der Fahrerin)

  • für Handwerker und Dienstleister in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber, sofern dort andere Personen anwesend sind

  • in Gerichten und Staatsanwaltschaften (Aufhebung durch Vorsitzenden im Gerichtssaal möglich)


Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbar besteht (außer für vollständig geimpfte und genesene Personen):

  • für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste bzw. Palliativversorgung bei der Ausübung der Pflege und Behandlung

  • für die Beschäftigten von Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen

  • für Besucher und Besucherinnen der genannten Einrichtungen

  • bei richterlichen Anhörungen

 

Für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht erreicht haben, besteht keine Maskenpflicht. Ausnahmen vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind in der Corona-Schutzverordnung hinreichend konkret bestimmt.

 

Testpflicht

  • am ersten Arbeitstag für Beschäftigte, die mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben

  • Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmenden 

  • Tagungen, Kongressen und Messen im Innenbereich (entfällt für Messen, wenn ein genehmigtes Hygienekonzept vorliegt)

  • Kulturstätten (Theater, Kinos etc.), wenn der Mindestabstand von 1,5 m unterschritten wird 

  • Sportveranstaltungen, wenn der Mindestabstand von 1,5 m unterschritten wird 

  • Dampfbädern und Dampfsaunen

  • Freizeit- und Vergnügungsparks, wenn der Mindestabstand von 1,5 m unterschritten wird

  • Zirkusse, wenn der Mindestabstand von 1,5 m unterschritten wird

  • Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, wenn der Mindestabstand von 1,5 m unterschritten wird

  • Touristische Bahn- und Busverkehre, Flusskreuzfahrten, wenn der Mindestabstand von 1,5 m unterschritten wird

  • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, wenn der Mindestabstand von 1,5 m unterschritten wird

  • Diskotheken, Clubs, Musikklubs

  • Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlungen, Prostitutionsfahrzeuge

  • Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (für Besucher und Beschäftigte)

  • Saisonarbeitskräfte

Kontaktbeschränkungen

  • Treffen von maximal 10 Personen (unabhängig von der Anzahl der Hausstände) sind erlaubt

  • Familien-, Vereins- und Firmenfeiern sind mit bis zu 50 Personen zulässig

Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sowie vollständig geimpfte oder genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt.

  • An Beerdigungen und Eheschließungen dürfen bis zu 50 Personen teilnehmen, es besteht keine Testpflicht. Vollständig geimpfte oder genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt.

Sport

  • es besteht keine Personenbegrenzung bei der Ausübung von Sport im Außen- und Innenbereich

  • Testpflicht und Kontakterfassung sind nicht notwendig

  • Sportveranstaltungen mit Publikum (unter 1000 Personen) sind mit eigenverantwortlichem Hygienekonzept zulässig

Einkaufen und Geschäfte

Für die Öffnung von Ladengeschäfte und Märkte ergeben sich bis auf die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes keine Änderungen.

Körpernahe Dienstleistungen

Für die Ausübung und Inanspruchnahme von Körpernahen Dienstleistungen ergeben sich keine Änderungen. Es besteht die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes.

Gastronomie

Die Öffnung von Gastronomiebetrieben im Außen- und Innenbereich ist zulässig. Für den Innenbereich der Gastronomie und in Kantinen besteht die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung

Kultur und Freizeit

  • Kultur, Sport- und Freizeiteinrichtungen dürfen öffnen. Es besteht die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung (außer Autokinos, Botanische und zoologische Gärten sowie Medienausleihe in Bibliotheken).

  • Freibäder, Hallenbäder und Saunen dürfen mit Hygienekonzept und Kontaktdatenerfassung öffnen. Für den Besuch von Dampfbädern und Dampfsaunen ist der Nachweis eines tagesaktuellen Tests notwendig.

  • Im Innenbereich von Diskotheken, Clubs und Musikclubs muss ein tagesaktueller Test vorgewiesen werden.

  • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen können mit Hygienekonzept öffnen.

  • Prostitutionsstätten, -veranstaltungen, -vermittlungen, -fahrzeuge sind mit genehmigtem Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktuellem Negativtest zulässig.

Veranstaltungen

  • Großveranstaltungen (über 1000 Personen) dürfen unter Auflagen stattfinden

  • Öffentliche Feste und Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen sind mit Hygienekonzept zulässig  

  • Tagungen, Kongresse und Messen dürfen mit Hygienekonzept stattfinden

Beherbergung

Touristische Übernachtungsangebote sind erlaubt. Bei Anreise erfolgt eine Kontaktdatenerfassung (außer auf Camping- und Caravaningplätzen sowie in Ferienwohnungen).

 

PM/SP

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