Inzidenz-Schwellenwert von 35 an fünf Tagen in Folge überschritten
Am 13. September 2021 wurde im Erzgebirgskreis der Inzidenz-Schwellenwert von 35 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner den fünften Tag in Folge überschritten.
Die Bekanntmachung der Überschreitung erfolgte im Amtsblatt des Erzgebirgskreises, Ausgabe 68/2021 vom 13.09.2021 unter www.erzgebirgskreis.de/bekanntmachungen
Ab Mittwoch, den 15. September 2021 gelten im Erzgebirgskreis daher die verschärfenden Maßnahmen, die die Sächsische Corona-Schutzverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung regelt. In verschiedenen Bereichen ist dann insbesondere die sogenannte 3G-Regelung (geimpft, genesen, getestet) zu beachten.
So besteht u.a. eine Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontakterfassung beim Besuch bzw. der Inanspruchnahme von:
Innengastronomie, Veranstaltungen und Feste in Innenräumen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich
körpernahe Dienstleistungen, soweit diese nicht medizinisch, therapeutisch, pflegerisch oder seelsorgerisch notwendig sind
Sport im Innenbereich
Hallenbäder und Saunen aller Art
Beherbergung einschließlich der Einrichtungen und Angebote der Kinder-, Jugend- und Familienerholung
Diskotheken, Clubs, Bars (ohne feste Sitzplätze) im Innenbereich
touristische Bahn- und Busfahrten, auch im Gelegenheits- und Linienverkehr
Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen im Innenbereich
Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Integrationskurse, Hochschulen, der Berufsakademie Sachsen, Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen, sowie ähnlichen Einrichtungen, Volkshochschulen, Kunst-, Musik- und Tanzschulen im Innenbereich (Vorlage des 3G-Nachweises 1x wöchentlich)
Zudem sind Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt verpflichtet, sich zweimal wöchentlich zu testen oder testen zu lassen. Der Nachweis über die Testung ist für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beschäftigten die Tests kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Die Sächsische Corona-Schutzverordnung lässt zudem Ausnahmen von der 3G-Regel zu, wie zum Beispiel bei der Teilnahme an Schwimmkursen und Schulschwimmen, bei der schulischen Nutzung von Sporteinrichtungen, bei der Vermietung von Ferienwohnungen oder der Nutzung von Camping-/ Caravaningplätzen.
Bei Großveranstaltungen im Innenbereich darf mit bis zu gleichzeitig 5.000 Besuchenden die zulässige Auslastung maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität betragen. Wenn vom Veranstalter ausschließlich Besuchende zugelassen werden, die einen Impf- oder Genesenennachweis oder einen Testnachweis vorlegen, gilt keine Beschränkung der Höchstkapazität.
Bei Großveranstaltungen im Innen- und Außenbereich mit mehr als gleichzeitig 5.000 Besuchenden darf die zulässige Auslastung maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch 25.000 Besuchende gleichzeitig, betragen.
Der Freistaat Sachsen informiert zur Regelübersicht der Corona-Schutz-Verordnung auf www.coronavirus.sachsen.de