Isolationspflicht und alle verbliebenen landeseigenen Corona-Regelungen entfallen ab 3. Februar

31. Januar 2023
Neuigkeiten

Bundesweit einheitlich geregelte Masken- und Testpflichten gelten aber weiterhin.

Ab dem 3. Februar 2023 gibt es in Sachsen keine landeseigenen Corona-Schutzmaßnahmen mehr. Die Isolationspflicht für fortan oder bislang Corona-positiv getestete Menschen wird ebenso wie die verbliebenen sächsischen Masken- und Testpflichten aufgehoben. Darauf hat sich das Kabinett in seiner Sitzung am 31. Januar 2023 verständigt.

Gesundheitsministerin Petra Köpping: »Ich bin sehr froh, dass sich das Infektionsgeschehen abgeschwächt hat. Alle Corona-Indikatoren zeichnen ein positives Bild. Das Gesundheitssystem ist durch Corona nicht überlastet. Das aber ist unser Kriterium. Somit ist es geboten, die letzten verbliebenen staatlichen Corona-Maßgaben wie in anderen Bundesländern auch zu streichen. Wir haben dieses Vorgehen eng mit unseren Expertinnen und Experten im Gesundheitsstab abgestimmt. Es kommt nun aber noch stärker auf die Eigenverantwortung und Rücksichtnahme jedes Einzelnen an. Wer krank ist, bleibt zu Hause. Das sollte eine Selbstverständlichkeit sein. Wir empfehlen, dass sich Infizierte unabhängig von Symptomen freiwillig isolieren, idealerweise soweit möglich im Home-Office arbeiten und unnötige Kontakte vermeiden. Auch das Tragen einer Maske gehört bei Kontakt mit anderen Personen unbedingt dazu. Ich bin zuversichtlich, dass die Sächsinnen und Sachsen diese selbstverständlichen Empfehlungen beachten.«

Zum 3. Februar fallen neben der Isolationspflicht auch die vom Freistaat vorgegebenen Masken- und Testpflichten in Gemeinschaftseinrichtungen für Geflüchtete und Obdachlose, Frauen-, Kinder- und Männerschutzeinrichtungen sowie im Maßregelvollzug weg. Es wird jedoch das Tragen von Masken im ÖPNV und in öffentlich zugänglichen Innenräumen empfohlen, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann.

Die bundesweit einheitlich geregelten Masken- und Testpflichten gelten dagegen weiterhin:

* Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt eine FFP2-Maskenpflicht und eine Testnachweispflicht.
* Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken etc. ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.
* Noch bis 2. Februar gilt im öffentlichen Personenfernverkehr eine FFP2-Maskenpflicht.

Die geänderte Sächsische Corona-Schutz-Verordnung gilt vom 3. Februar bis 7. April 2023 und enthält eine Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie Ausnahmen von der Testpflicht des Bundes. Dazu gehört auch weiterhin zum Beispiel die Befreiung von der Testpflicht in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Verordnung ist zeitnah unter www.coronavirus.sachsen.de abrufbar 

PM SMS 31.01.2023

Der Erzgebirgskreis informiert zu COVID-19 auf www.erzgebirgskreis.de/coronavirus

 

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