Keine automatische Weiterbewilligung ab September 2020!
Leistungen nach dem SGB II werden nur auf Antrag erbracht. Nach Ablauf eines Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag erforderlich.
Abweichend von diesem Antragserfordernis wurden aufgrund des Sozialschutz-Paketes für Bewilligungszeiträume, die zwischen dem 31. März 2020 und dem 30. August 2020 endeten, die Leistungen unter Annahme unveränderter Verhältnisse weitergewährt.
Ein Weiterbewilligungsantrag musste also in den betreffenden Fällen nicht gestellt werden.
Bitte beachten Sie, dass ab September 2020 keine automatische Weitergewährung mehr erfolgt.
Eine Weiterbewilligung setzt nun wieder eine Antragstellung voraus.
Die Antragstellung ist an keine Form gebunden. Sie können Ihren Antrag telefonisch, per E-Mail, schriftlich per Post oder Einwurf in den Hausbriefkasten an einem der vier Jobcenter-Standorte stellen. Daraufhin werden Ihnen die notwendigen Antragsformulare übersandt, welche Sie dann vollständig ausgefüllt und mit entsprechenden Nachweisen wieder beim Jobcenter einreichen. Die Vordrucke können auch auf der Internetseite des Landratsamtes unter Jobcenter Formularservice heruntergeladen werden.
Die telefonische Anforderung kann u. a. unter den folgenden Rufnummern erfolgen:
Bereich Annaberg | 03733 831 8001 |
Bereich Aue/Schwarzenberg | 03771 277 8000 |
Bereich Marienberg/Zschopau | 03735 601 8003 |
Bereich Stollberg | 037296 591 8002 |
Eine Anforderung der Unterlagen per E-Mail ist unter jobcenter.24121(at)kreis-erz.de möglich.
Bitte beachten Sie, dass derzeit eine persönliche Vorsprache im Jobcenter nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist. Bitte nutzen Sie zur Terminvereinbarung die oben genannten lokalen Rufnummern.
Ab 29.09.2020 tritt die erste Verordnung zur Änderung der Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung vom 16.September 2020 in Kraft. Für Bewilligungsabschnitte, welche bis zum 31.12.2020 beginnen, ist die Vorlage der Anlage VM (Vermögen) nicht notwendig.
Jobcenter ERZ, 28.09.2020