Kinderbonus als zusätzliche finanzielle Leistung für Familien
Zweites Corona-Steuerhilfsgesetz sieht eine Ergänzung des Bundeskindergeldgesetzes vor
Das Zweite Corona-Steuerhilfsgesetz sieht eine Ergänzung des Bundeskindergeldgesetzes vor. Demnach wird für jedes Kind, für das im Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, ein Kinderbonus gezahlt (für September 2020: jeweils 200 EUR, für Oktober 2020: jeweils 100 EUR). Haben die Eltern keinen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld für September 2020, aber in einem anderen Monat des Jahres 2020, steht ihnen ebenfalls der Kinderbonus zu. (Zahlung dann zu einem späteren Zeitpunkt).
Der Kinderbonus wird bei anderen Sozialleistungen nicht angerechnet, jedoch hälftig auf den Barunterhaltsbedarf von minderjährigen Kindern (analog Kindergeld). Eine Anrechnung des Kinderbonus unterbleibt, wenn der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, den Mindestunterhalt abzusichern.
Das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend hat unter folgendem Link einen Fragen-Antwort-Katalog zum Kinderbonus veröffentlicht: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/finanzielle-unterstuetzung/faq-kinderbonus.
KP