Kinderfreizeitbonus nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Jobcenter

09. Juli 2021
Neuigkeiten

Die pandemiebedingten Einschränkungen stellen insbesondere für Kinder und Jugendliche eine besondere Belastung dar. Zum Ausgleich wurde im Rahmen des von der Bundesregierung beschlossenen Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ ein Kinderfreizeitbonus in Höhe von 100 Euro beschlossen.

„Diese Leistung soll die Folgen der Pandemie abfedern und Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien dabei unterstützen, in den Ferien Angebote zur Freizeitgestaltung wahrzunehmen und Versäumtes nachzuholen.“

Einen Anspruch auf den Kinderfreizeitbonus nach § 71 Absatz 2 SGB II haben minderjährige Personen, die für den Monat August 2021 vom Jobcenter Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen.

(Kinder und Jugendliche, die Anspruch auf den Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes haben, erhalten den Kinderfreizeitbonus nicht vom Jobcenter sondern von der Familienkasse -  siehe auch Pressemitteilung des Referates Soziale Hilfen vom 05.07.2021)

Für die Auszahlung des Kinderfreizeitbonus nach § 71 Abs. 2 SGB II ist kein separater Antrag erforderlich.

Soweit die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, zahlt das Jobcenter den Kinderfreizeitbonus ab August automatisch aus und erlässt einen entsprechenden Bewilligungsbescheid.

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