Künftig Groß- und Sportveranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern unter Auflagen zugelassen
Sächsische Corona-Schutz-Verordnung, gültig vom 1. September bis 2. November 2020
Wie das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt mitteilt, gelten im Freistaat Sachsen die drei wesentlichen Grundlagen zur Verhinderung von Infektionen mit dem Corona-Virus auch künftig weiter: Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot von 1,50 Metern zwischen Personen im öffentlichen Raum sowie die Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln und im Einzelhandel.
Ein Verstoß gegen die Maskenpflicht wird künftig mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro geahndet. Darüber verständigte sich heute das Kabinett in seiner Befassung mit der kommenden Corona-Schutz-Verordnung.
Weihnachtsmärkte werden wie Jahrmärkte und Volksfeste mit einem genehmigten Hygienekonzept erlaubt. Großveranstaltungen und Sportveranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern dürfen stattfinden, sofern eine datenschutzkonforme und datensparsame Kontaktverfolgung möglich ist und ein genehmigtes, auf die Veranstaltungsart bezogenes Hygienekonzept vorliegt. Ab 20 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen vor Beginn der Veranstaltung sind Groß- und Sportveranstaltungen ohne weitere behördliche Entscheidung untersagt.
Die Öffnung von Prostitutionsstätten bleibt verboten, es sei denn, es handelt sich um die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr mit genehmigtem Hygienekonzept sowie Nachverfolgungsauflagen.
Wer für mindestens drei Wochen Saisonarbeitskräfte mit Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten beschäftigt, muss dies 14 Tage vor Arbeitsaufnahme der zuständigen kommunalen Behörde anzeigen. Zu Beginn der Arbeitsaufnahme muss ein negativer Corona-Test vorgelegt werden.
Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheime sowie Krankenhäuser müssen ihre Besuchsregelungen an das aktuelle regionale Infektionsgeschehen anpassen. Die Regelungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zwischen dem Schutz der versorgten Personen und deren Persönlichkeits- und Freiheitsrechten stehen.
Die Rechtsverordnung gilt vom 1. September 2020 bis einschließlich 2. November 2020.
Zur Pressemitteilung: https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/239937
PM/SJ