Maßnahmen der „Bundesnotbremse“ ab Mittwoch außer Kraft

31. Mai 2021
Neuigkeiten Pressemitteilungen

Ab 02. Juni 2021 gilt ausschließlich die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung.

Im Erzgebirgskreis hat am 31. Mai 2021 an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 unterschritten.

Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt des Erzgebirgskreises, Ausgabe 44/2021 vom 31.05.2021, unter www.erzgebirgskreis.de/bekanntmachungen

Diese anhaltende Unterschreitung bewirkt, dass ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen der „Bundesnotbremse“ gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) außer Kraft treten. Dies betrifft beispielsweise die Ausgangsbeschränkung, Maßnahmen für den Einzelhandel, nur Abholung und Lieferdienste der Gastronomie sowie Click & Meet (Einkaufen mit Termin).

Ab Mittwoch, den 02. Juni 2021 gilt ausschließlich die aktuell gültige Sächsische Corona-Schutz-Verordnung. Diese regelt insbesondere Schutzmaßnahmen, wenn die 7-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert von 100 liegt.

Der Freistaat Sachsen informiert zur Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ausführlich auf www.coronavirus.sachsen.de

Einen Auszug der ab Mittwoch im Erzgebirgskreis geltenden Corona-Maßnahmen finden Sie nachfolgend:

  • Kontaktbeschränkung: Private Zusammenkünfte von Angehörigen zweier Hausstände sind mit maximal fünf Personen in geschlossenen Räumen bzw. zehn Personen im Freien zulässig, wobei Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt werden.

  • Einzelhandel: Der gesamte Einzelhandel kann für Kunden öffnen, die einen tagesaktuellen Test vorweisen; Supermärkte, Baumärkte und andere Angebote der Grundversorgung sind weiterhin von der Testpflicht ausgenommen.

  • Gastronomie: Bei einer Inzidenz unter 100 kann es Öffnungen im Außenbereich mit Kontakterfassung geben. Sitzt mehr als ein Hausstand an einem Tisch, besteht für alle eine Testpflicht.

  • Im ÖPNV ist entweder eine medizinische, FFP-2- oder vergleichbaren Maske zu tragen.

  • Campingplätze und Ferienwohnungen unterliegen nicht dem Beherbergungsverbot, eine Kontakterfassung ist erforderlich.

  • Veranstaltungen: Ergänzend zu den bisher bei dieser Öffnungsstufe zulässigen Kulturstätten können Open Air-Veranstaltungen mit Terminbuchung, Kontakterfassung sowie Testpflicht stattfinden. Freizeitparks und Freibäder dürfen mit Hygienekonzept ab einer Inzidenz von 100 öffnen - Kontakterfassung sowie Testpflicht für Besucher sind erforderlich. Botanische und zoologische Gärten dürfen mit einem negativen, tagesaktuellen Test besucht werden. Autokinos können ohne Vorgaben öffnen.

  • Sport: Kontaktfreier und Kontaktsport in Gruppen von bis zu 20 Minderjährigen im Außenbereich ist auch außerhalb von Sportanlagen möglich. Kontaktfreier Sport auf Innen- und Außensportanlagen sowie Kontaktsport auf Außenanlagen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit einem tagesaktuellen Test und Kontakterfassung oder -nachverfolgung ist mit bis zu 30 Personen und Kontakterfassung sowohl für Kinder und Jugendliche möglich. Fitnessstudios dürfen für medizinisch notwendige Behandlungen und kontaktfreien Sport öffnen. Bei nicht medizinisch notwendigem Sport in Fitnessstudios benötigen die Sportler einen tagesaktuellen negativen Test und eine Kontakterfassung oder -nachverfolgung ist vorzusehen. (Quelle: www.coronavirus.sachsen.de)

Zudem ergeht der Hinweis auf die COVID19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, wonach nachweislich vollständig geimpfte und genesene Personen mit negativ getesteten Personen gleichzustellen sind.

Weitere mögliche Lockerungen treten in Kraft, wenn die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50 an fünf aufeinander folgenden Werk unterschreitet. Die jeweils erleichternden Maßnahmen gelten ab dem übernächsten Tag.

www.erzgebirgskreis.de/coronavirus

PM 2. Korr./AB

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