Nachweis über das Vorliegen eines positiven PCR-Tests

15. Juni 2021
Neuigkeiten

Seit 25. Mai 2021erhalten Personen, deren laborbestätigter PCR-Befund über das SARSCoV-2-Virus im Gesundheitsamt des Erzgebirgskreises eingeht, zeitgleich mit ihrem Informationsschreiben zur Absonderung, einen Nachweis über das Vorliegen eines positiven PCR-Tests gemäß den Richtlinien des Robert-Koch-Instituts (RKI).

Demnach gilt eine Person 28 Tage nach dem Positivtest bis 6 Monate nach dem Positivtest als genesen.

Bürgerinnen und Bürger, die einen Genesensnachweis nach den Kriterien des RKI benötigen, können diesen per E-Mail über genesensnachweis@kreis-erz.de anfordern. Das Gesundheitsamt bittet um die Übermittlung der entsprechend notwendigen Daten zur Person.

Es können ausschließlich Nachweise ausgestellt werden, die in den Zeitraum der Definition „Genesener“ nach RKI fallen und deren PCR-Befund dem Gesundheitsamt des Erzgebirgskreises vorliegt. Aus Gründen des Datenschutzes erfolgt die Zustellung des Genesensnachweises ausschließlich postalisch.

AB

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