Neue Allgemeinverfügung „Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen“

18. November 2021
Neuigkeiten Pressemitteilungen

Informationen zur Absonderung werden ab sofort grundlegend nur an den Quellfall verschickt.

Das Landratsamt Erzgebirgskreis hat eine neue Allgemeinverfügung „Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen“ erlassen, welche am 19. November 2021 in Kraft tritt.

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt des Erzgebirgskreises, Ausgabe 84/2021 vom 18. November 2021, unter www.erzgebirgskreis.de/bekanntmachungen

Geregelt ist darin u.a., dass die positiv getesteten Personen eigenverantwortlich und ohne Anordnung durch die Behörde verpflichtet sind,
•    sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses abzusondern.
•    im Falle der Testung mit einem Antigenschnelltest, einen PCR-Test durchführen zu lassen.
•    ihren Hausstandsangehörigen ihr positives Testergebnis mitzuteilen und sie darüber zu informieren, dass sie sich ebenfalls eigenverantwortlich und ohne Anordnung durch die Behörde absondern müssen.
•    ggf. weitere enge Kontaktpersonen über ihr positives Testergebnis und die Empfehlung zur Testung nach dem 4. oder 5. Tag des letzten Kontaktes zu informieren.
•    auf Verlangen das Gesundheitsamt über ihre Hausstandsangehörigen und ggf. weitere enge Kontaktpersonen zu informieren.

Personen, welche die Corona-Warn-App heruntergeladen haben, wird dringend empfohlen, das positive Testergebnis zu teilen.

Die Informationen zur Absonderung werden vom Gesundheitsamt des Landratsamt Erzgebirgskreis ab sofort grundlegend nur an den Quellfall verschickt. Das hat zur Folge, dass die Information an die jeweiligen Hausstandsangehörigen durch den Indexfall und nicht durch die Behörde erfolgt. Das Schreiben an den Index dient jedem Hausstandsangehörigen zugleich als Nachweis, z.B. gegenüber dem Arbeitgeber oder der Schule.

Ausgenommen von der Pflicht zur Absonderung sind :
-    Hausstandsangehörige, die seit dem Zeitpunkt der Testung bzw. ab Auftreten der ersten typischen Symptome des Quellfalls sowie in den zwei Tagen vor diesem Zeitpunkt keinen Kontakt zu dieser Person hatten und ihrerseits keine typischen Symptome aufweisen.
-    Zum Zeitpunkt des Kontaktes vollständig geimpfte oder genesene Personen, die symptomfrei sind.

Der Nachweis der Impfung bzw. Genesung ist auf Verlangen durch die zuständige Behörde vorzuzeigen.

Zudem wurde die „Pendelquarantäne“ für positiv getestete Beschäftigte (unabhängig vom Impf-/Genesenenstatus) zur medizinischen bzw. pflegerischen Versorgung von COVID-19-erkrankten Personen in die Allgemeinverfügung aufgenommen.

Alle Regelungen für die Absonderung von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen, von engen Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen sind der Allgemeinverfügung vom 18.11.2021 zu entnehmen.

Weitere Informationen: www.erzgebirgskreis.de/coronavirus

 

PM/AB

 

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