Neue Allgemeinverfügung zum Alkoholverbot im Erzgebirgskreis
Das Landratsamt Erzgebirgskreis hat eine neue Allgemeinverfügung zum Alkoholverbot im Erzgebirgskreis erlassen. Grundlage ist die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung (SächsCoronaNotVO) vom 19. November 2021 in ihrer geltenden Fassung. Inhaltlich gab es keine Änderungen zur vorherigen Allgemeinverfügung zum Alkoholverbot vom 14. Dezember 2021.
Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 SächsCoronaNotVO ist der Erzgebirgskreis verpflichtet, ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen zu erlassen.
Die „Allgemeinverfügung zum Alkoholverbot im Erzgebirgskreis“ wurde im Amtsblatt des Erzgebirgskreises, Ausgabe 02/2022 vom 10. Januar 2022 unter www.erzgebirgskreis.de/bekanntmachungen veröffentlicht und tritt mit Veröffentlichung in Kraft.
Die Abgabe und der Konsum von Alkohol ist somit auf allen öffentlichen und öffentlich zugänglichen Flächen innerhalb der Ortslagen der Städte und Gemeinden des Erzgebirgskreises und an folgenden sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, insbesondere,
a. vor gastronomischen Einrichtungen einschließlich Bars sowie Imbissangeboten;
b. auf Sport- und Spielflächen, einschließlich dem Wintersport gewidmeten Flächen;
c. an Haltestellen und vor Bahnhofsgebäuden;
d. auf Parkplätzen;
e. in Park-, Grün- und Freizeitanlagen;
im Territorium des Erzgebirgskreises, untersagt.
Allgemeinverfügung zum Alkoholverbot im Erzgebirgskreis tritt ab sofort in Kraft und gilt bis auf Widerruf.
Eine vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung kann mit einem Bußgeld von bis zu 25.000,00 Euro geahndet werden.
PM/AB