Neue Allgemeinverfügung zur Absonderung
Das Landratsamt Erzgebirgskreis hat eine neue Allgemeinverfügung "Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen" erlassen.
Diese Allgemeinverfügung des Erzgebirgskreises tritt am 28. März 2022 in Kraft und umfasst Regelungen zu Absonderungszeiträumen, Freitestmöglichkeiten und Ausnahmen von der Absonderung (abrufbar auf www.erzgebirgskreis.de/coronavirus).
Wesentliche Änderung zur vorherigen Allgemeinverfügung sind Anpassungen beim Immunstatus von Kontaktpersonen, die von einer Absonderung befreit sind. Dauerhaft immunisiert sind dementsprechend nur noch Personen, welche dreifach gegen COVID-19 geimpft sind („geboostert“) sowie mindestens zweifach geimpft und davor oder danach genesen sind (siehe Tabelle).
Nach der Allgemeinverfügung gilt, dass Hausstandsangehörige als enge Kontaktpersonen zu Indexfällen – also zu positiv getesteten Personen – sich umgehend absondern müssen. Gleiches gilt für die positiv getestete Person selbst. Es bedarf dafür keiner Anordnung oder Mitteilung durch das Gesundheitsamt. Nach einem positiven Testergebnis hat sich die betreffende Person eigenverantwortlich abzusondern (gemeinhin als Quarantäne bekannt).
Auch Verdachtspersonen, d.h. Menschen mit Symptomen, die auf eine Coronavirus-Infektion hindeuten und Personen, deren Selbsttest positiv ausgefallen ist, haben sich umgehend abzusondern und sich mittels eines PCR-Tests testen zu lassen. Fällt der PCR-Test negativ aus, ist die Absonderung aufgehoben.
Der Nachweis des positiven PCR-Testergebnisses ist aufzubewahren, um bei Bedarf ein Genesenenzertifikat erstellen zu lassen bzw. diesen für etwaige Anträge auf Entschädigungen für Verdienstausfälle einzureichen. Der PCR-Testnachweis gilt als Nachweis der Absonderung gegenüber Dritten.
Übersicht: Personen mit nachfolgendem Immunstatus sind als Kontaktperson von einer Absonderung befreit
dauerhaft immunisiert | für den Zeitraum von 90 Tagen immunisiert |
---|---|
dreifach geimpft = „geboostert“ egal, welcher Impfstoff – auch Johnson und Johnson gilt als eine Impfung | zweifach geimpft ab dem 15. Tag nach Gabe der letzten Impfdosis |
zweifach geimpft und ab dem 28. Tag nach Testabnahme | genesen (mit PCR-Test bestätigt) ab dem 28. Tag nach Testabnahme |
genesen (mit Antikörpernachweis) und ab dem Tag der verabreichten Impfstoffdosis | einfach geimpft und ab dem 28. Tag nach Testabnahme |
genesen (PCR-Test bestätigt) und ab dem Tag der verabreichten Impfdosis | genesen (Antikörpernachweis) und ab dem Tag der verabreichten Impfstoffdosis |
Kinder im Alter zwischen 5 und 11 Jahren, für die es noch keine Empfehlung zur Boosterimpfung gibt | genesen (PCR-Test bestätigt) und ab dem Tag der verabreichten Impfstoffdosis |
Übersicht: Absonderungszeiträume und Freitestmöglichkeiten
Personengruppe | Dauer der Absonderung für positiv getestete Personen | Dauer der Absonderung für Kontaktpersonen | Dauer der Absonderung für Verdachtspersonen |
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Allgemeine Bevölkerung | 10 Tage ohne abschließenden Test 7 Tage, wenn 48 Stunden symptomfrei und nach bestätigtem negativen PCR-Test oder zertifizierten Antigen-Test
| 10 Tage ohne abschließenden Test 7 Tage nach bestätigtem negativen PCR-Test oder zertifizierten Antigen-Test
| mind. bis zum Vorliegen eines bestätigten negativen PCR-Ergebnisses bei einem positivem Ergebnis Absonderung als positiv getestete Person |
Schülerinnen/Schüler, Kinder in Schule, Kita, Hort | 10 Tage ohne abschließenden Test 7 Tage, wenn 48 Stunden symptomfrei und nach bestätigtem negativen PCR-Test oder zertifizierten Antigen-Test | 10 Tage ohne abschließenden Test 5 Tage nach bestätigtem negativen PCR-Test oder zertifizierten Antigen-Test und bei gegebener serieller Testung in der Einrichtung Kinder in Einrichtungen ohne serieller Testung: | mind. bis zum Vorliegen eines bestätigten negativen PCR-Ergebnisses bei einem positivem Ergebnis Absonderung als positiv getestete Person
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Es gelten die Vorschriften nach der Allgemeinverfügung zur Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen vom 25. März 2022. Bitte beachten Sie, dass die hier dargestellten Hinweise lediglich als Kurzüberblick dienen.
Alle Regelungen für die Absonderung von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen, von engen Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen sind der Allgemeinverfügung (Amtsblatt des Erzgebirgskreises, Ausgabe 17/2022 vom 25.03.2022) zu entnehmen.