Neue Allgemeinverfügung zur Absonderung für auf SARS-CoV-2 positiv getestete Personen, engen Kontaktpersonen und Verdachtspersonen
Das Landratsamt Erzgebirgskreis hat eine neue Allgemeinverfügung "Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen" erlassen. Diese Allgemeinverfügung tritt am 14. März 2022 in Kraft.
Inhaltlich gab es lediglich eine grundlegende Änderung für die Tätigkeit in der Pflege, der medizinischen Versorgung oder der Eingliederungshilfe während der Absonderung. Hier entfallen die gesonderten Maßnahmen zur Wiederaufnahme der Tätigkeit bei positiv getesteten Personen.
Die Allgemeinverfügung des Erzgebirgskreises umfasst Regelungen zu Absonderungszeiträumen, Freitestmöglichkeiten und Ausnahmen von der Absonderung.
Nach der Allgemeinverfügung gilt, dass insbesondere Hausstandsangehörige als enge Kontaktpersonen zu Indexfällen – also zu positiv getesteten Personen – sich umgehend absondern müssen. Gleiches gilt für die positiv getestete Person selbst. Auch Verdachtspersonen, d.h. Menschen mit Symptomen, die auf eine Coronavirus-Infektion hindeuten und Personen, deren Selbsttest positiv ausgefallen ist, haben sich umgehend abzusondern und sich mittels eines PCR-Tests testen zu lassen. Fällt der PCR-Test negativ aus, ist die Absonderung aufgehoben. Ist er positiv, gilt die Verdachtsperson als positiv getestete Person.
Während der Absonderung, gemeinhin als Quarantäne bekannt, haben enge Kontaktpersonen, Verdachtspersonen und die positiv getesteten Personen die erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen, insbesondere zur Verhinderung einer weiteren Verbreitung der Infektion, zu beachten und einzuhalten. Dazu zählen u.a.: Keine Besuche während der Absonderungszeit, Verlassen der eigenen Häuslichkeit nur zum Zwecke eines Tests, zum Arztbesuch oder im absoluten Notfall – auf direktem Wege hin und zurück sowie mit FFP2-Maske und unter Beachtung der Abstandsregeln. Informieren Sie die Einrichtungen vorab telefonisch und stimmen die notwendigen Schutzmaßnahmen ab.
Der Freistaat Sachsen hat zu den sachsenweit einheitlichen Regeln der Absonderung ein Infoblatt veröffentlicht, welche auf www.erzgebirgskreis.de/coronavirus zur Verfügung gestellt wird.
Übersicht: Personen mit nachfolgendem Immunstatus sind als Kontaktperson von einer Absonderung befreit
dauerhaft immunisiert | für den Zeitraum von 90 Tagen immunisiert |
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dreifach geimpft = „geboostert“ egal, welcher Impfstoff – auch Johnson und Johnson gilt als eine Impfung | zweifach geimpft ab dem 15. Tag nach Gabe der letzten Impfdosis |
eine oder zwei Impfungen und ab dem 28. Tag nach Testabnahme | genesen (mit PCR-Test bestätigt) ab dem 28. Tag nach Testabnahme |
genesen (mit Antikörpernachweis) und ab dem Tag der verabreichten Impfstoffdosis | |
genesen (PCR-Test bestätigt) und ab dem Tag der verabreichten Impfdosis |
Übersicht: Absonderungszeiträume und Freitestmöglichkeiten
Personengruppe | Dauer der Absonderung für positiv getestete Personen | Dauer der Absonderung für Kontaktpersonen | Dauer der Absonderung für Verdachtspersonen |
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Allgemeine Bevölkerung | 10 Tage ohne abschließenden Test 7 Tage, wenn 48 Stunden symptomfrei und nach bestätigtem negativen PCR-Test oder zertifizierten Antigen-Test
| 10 Tage ohne abschließenden Test 7 Tage nach bestätigtem negativen PCR-Test oder zertifizierten Antigen-Test
| mind. bis zum Vorliegen eines bestätigten negativen PCR-Ergebnisses bei einem positivem Ergebnis Absonderung als positiv getestete Person |
Schülerinnen/Schüler, Kinder in Schule, Kita, Hort | 10 Tage ohne abschließenden Test 7 Tage, wenn 48 Stunden symptomfrei und nach bestätigtem negativen PCR-Test oder zertifizierten Antigen-Test | 10 Tage ohne abschließenden Test 5 Tage nach bestätigtem negativen PCR-Test oder zertifizierten Antigen-Test und bei gegebener serieller Testung in der Einrichtung Kinder in Einrichtungen ohne serieller Testung: | mind. bis zum Vorliegen eines bestätigten negativen PCR-Ergebnisses bei einem positivem Ergebnis Absonderung als positiv getestete Person
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Es gelten die Vorschriften nach der Allgemeinverfügung zur Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen vom 09. März 2022. Bitte beachten Sie, dass die hier dargestellten Hinweise lediglich als Kurzüberblick dienen.
Alle Regelungen für die Absonderung von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen, von engen Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen sind der Allgemeinverfügung (Amtsblatt des Erzgebirgskreises, Ausgabe 14/2022 vom 09.03.2022) zu entnehmen.
Der Freistaat Sachsen informiert zu Quarantäne-Regeln und häufig gestellten Fragen auf: https://www.coronavirus.sachsen.de/quarantaene-sachsen.html