Neue Corona-Beschränkungen im Erzgebirgskreis

14. März 2021

Das gilt ab Dienstag, den 16.03.2021.

Aufgrund hoher 7-Tage-Inzidenzwerte bei den Corona-Neuinfektionen wird es ab der kommenden Woche (KW 11) im Erzgebirgskreis erneut zu weitergehenden Corona-Beschränkungen kommen. Dies schreibt die aktuelle Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vor, wobei der Erzgebirgskreis hat kein Ermessen bei der Umsetzung der Vorgaben hat.

 

Konkret gelten die nachfolgend aufgeführten Regelungen ab kommendem Dienstag, dem 16.03.2021 00:00 Uhr:

Alkoholverbot auf öffentlichen Flächen: auf allen öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, ist der Konsum von Alkohol verboten. Der Erzgebirgskreis hat eine Allgemeinverfügung erlassen, die die Orte, an denen dieses Alkoholverbot gilt, genau beschreibt. Diese Allgemeinverfügung kann hier abgerufen werden.

Kontaktbeschränkungen: der Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes und einem Angehörigen eines weiteren Hausstandes zulässig. Kinder unter 15 werden nicht berücksichtigt. (Abweichend von den Regelungen des § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO, nach dem sich 2 Hausstände mit max. 5 Personen treffen können)

Ausgangsbeschränkungen: das Verlassen der eigenen Unterkunft ist nur mit triftigem Grund erlaubt. Triftige Gründe  sind gem. § 8e Abs. 1 SächsCoronaSchVO:

  • 1. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum,

  • 2. die Ausübung beruflicher und ehrenamtlicher Tätigkeiten sowie zur Sicherstellung der Versorgung in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens oder zur Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben,

  • 3. der Besuch der Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Praxiseinrichtungen im Rahmen der beruflichen und studienqualifizierenden Aus-, Fort- und Weiterbildung, von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, von teilstationären Einrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und von Schulungen zur Pandemiebekämpfung,

  • 4. der Besuch von Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, soweit diese nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 geöffnet sind,

  • 5. der Besuch von Einrichtungen zur Durchführung von Pflegekursen,

  • 6. der Besuch von Kirchen und anderen Orten der Religionsausübung,

  • 7. Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 4 Absatz 4 sowie zur Inanspruchnahme sonstiger zulässiger Angebote,

  • 8. die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,

  • 9. Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften sowie des Technischen Hilfswerks und des Krankentransportes zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,

  • 10. die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, heilpädagogischer Förderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,

  • 11. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich sowie Besuche im Sinne des § 7 Absatz 1,

  • 12. die Teilnahme an Zusammenkünften der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie die Teilnahme an oder Wahrnehmung von Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen (einschließlich Rechtsanwälte, Notare und rechtliche Betreuung); dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen, die Einsichtnahme in Unterlagen, die nach den geltenden Vorschriften auszulegen oder niederzulegen sind, die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Räte und von deren Ausschüssen und Organen sowie Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung oder dem Kinderschutz dienen. Die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen und Terminen ist nach den geltenden Vorschriften zu gewährleisten;

  • 13. die Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, an Betriebs- und Personalversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sowie an Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen,

  • 14. die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine gemeinsam mit einer Person eines weiteren Hausstands bei Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Bestattern,

  • 15. Zusammenkünfte und Besuche nach § 2 Absatz 1,

  • 16. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,

  • 17. die Teilnahme an einer Eheschließung nach § 2a Absatz 1,

  • 18. die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis sowie die Teilnahme an Beerdigungen nach § 2a Absatz 1,

  • 19. Sport und Bewegung im Freien sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkung nach § 2 Absatz 1,

  • 20. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,

  • 21. die Teilnahme an Versammlungen nach Maßgabe von § 9,

  • 22. die Nutzung von Einrichtungen und Angeboten, deren Betrieb nicht nach dieser Verordnung oder einer Allgemeinverfügung der zuständigen kommunalen Behörde untersagt ist und die nicht in den Nummern 1 bis 21 genannt werden.

 

Schulen öffnen planmäßig ab 15.03.2021 für den Präsenzunterricht

Alle Schulen im Erzgebirgskreis öffnen am kommenden Montag, den 15.03.2021 für den Präsenzunterricht. Dies sieht die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung verpflichtend vor. (Vgl. § 5a SächsCoronaSchVO) Der Erzgebirgskreis kann hier keine Ermessensentscheidung treffen.

ABER: Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Landkreis an fünf Werktagen in Folge überschritten, ist die ab der jeweils folgenden Woche unzulässig. Dies bedeutet unter Umständen, dass die Schulen im Erzgebirgskreis ab KW 12 wieder schließen müssen. Wir informieren über die weitere Entwicklung.

Weitere Einrichtungen

Weitere Einrichtungen, die im Zuge der neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung öffnen durften - z. B. Baumschulen, Gartenbau- und Floristikbetriebe, Gartenmärkte und Blumengeschäfte sowie Baumärkte - sind von den vorgenannten Änderungen nicht betroffen, sie bleiben auch weiterhin geöffnet. Gleiches gilt für die Friseurbetriebe, auch diese bleiben geöffnet.

Über Änderungen wird gesondert informiert

Wird der Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Erzgebirgskreis an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, treten die Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen sowie das Alkoholverbot zum zweiten darauffolgenden Werktag außer Kraft. Der Erzgebirgskreis wird hierüber entsprechend informieren.

 

SP

 

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