Öffentliche Traditionsfeuer am 30.04.2021 unzulässig
Das Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.04.2021 hat auch Auswirkungen auf die Traditionsfeuer am 30.04.2021. Vor diesem Hintergrund sind öffentliche Feuer - als Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen - nach den bestehenden Coronaschutzvorschriften unzulässig.
Feuer auf privaten, öffentlich nicht zugänglichen, Grundstücken sind unter Einhaltung der aktuell bestehenden Kontaktbeschränkungen und Hygieneregeln nur zulässig, soweit diese im Einklang mit den jeweiligen kommunalen Rahmenbedingungen (u. a.: Regelungen der örtlichen Polizeiverordnungen mit ggf. erforderlicher Anzeige- bzw. Genehmigungspflicht) abgebrannt werden. Zu den konkret vor Ort geltenden Regelungen informiert die örtlich zuständige Stadt bzw. Gemeinde.
SP