Örtlichkeiten mit Alkoholverbot im Erzgebirgskreis festgelegt

13. März 2021
Pressemitteilungen

Landkreis erlässt Allgemeinverfügung gem. der Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung.

Die Sächsische Corona-Schutzverordnung vom 5. März 2021 regelt nach §8e, dass bei einer Überschreitung der Inzidenz von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen der Konsum von Alkohol im Erzgebirgskreis auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt ist (Alkoholverbot). Das Alkoholverbot greift also von Verordnungswegen.

 

Seit dem 11. März 2021, also seit drei Tagen, ist der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Erzgebirgskreis überschritten (11.03.2021: 109,6; 12.03.2021: 118,8; 13.03.2021: 147,2).

Das Alkoholverbot greift ab dem zweiten darauffolgenden Werktag, nachdem der maßgebliche Inzidenzwert überschritten ist. Daher ist der öffentliche Alkoholkonsum im Erzgebirgskreis ab Dienstag, dem 16. März 2021, 00:00 Uhr, untersagt.

Die öffentliche Bekanntmachung der „Allgemeinverfügung: Vollzug des Infektionsschutzgesetzes, Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie, Örtlichkeiten mit Alkoholverbot im Erzgebirgskreis“ erfolgte am 13. März 2021 im Amtsblatt des Erzgebirgskreises, Ausgabe 20/2021, auf www.erzgebirgskreis.de/bekanntmachungen.

Eine vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung kann mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Der Erzgebirgskreis ist verpflichtet, konkret betroffene Örtlichkeiten festzulegen, in denen der Alkoholkonsum untersagt wird.

Der Konsum von Alkohol ist auf allen öffentlichen und öffentlich zugänglichen Flächen innerhalb der Ortslagen der Städte und Gemeinden des Erzgebirgskreises und an folgenden sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, insbesondere,

a.            vor gastronomischen Einrichtungen einschließlich Bars sowie Imbissangeboten;

b.            auf Sport- und Spielflächen, einschließlich dem Wintersport gewidmeten Flächen;

c.            an Haltestellen und vor Bahnhofsgebäuden;

d.            auf Parkplätzen;

e.            in Park-, Grün- und Freizeitanlagen;

im Territorium des Erzgebirgskreises, untersagt.

 

Wird der Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Erzgebirgskreis an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, tritt diese Allgemeinverfügung mit Wirkung zum zweiten darauffolgenden Werktag außer Kraft. Der Erzgebirgskreis wird entsprechend informieren.

 

PM/SP

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