Pflicht zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes in den Krankenhäusern Annaberg-Buchholz, Stollberg, Zschopau und Olbernhau
Seit dem 20. April 2020 gilt in Sachsen die neue Corona-Schutz-Verordnung. Neben einigen Lockerungen der bereits seit geraumer Zeit bestehenden Beschränkungen ist das zum Teil verpflichtende Tragen einer Mund-und Nasenbedeckung neu. Um das Risiko möglicher Infektionen insbesondere in Krankenhäusern so gering wie möglich zu halten, erklären die Kliniken der Krankenhaus-Gesundheitsholding Erzgebirge GmbH mit sofortiger Wirkung, dass beim Betreten der Holding-Häuser zwingend ein Mund- und Nasenschutz zu tragen ist. Diese Pflicht gilt im Erzgebirgsklinikum Annaberg, Kreiskrankenhaus Stollberg und in den Häusern des Klinikums Mittleres Erzgebirge in Zschopau und Olbernhau ausnahmslos für alle Patienten, Besucher und Lieferanten. Dabei geht es explizit nicht darum medizinische Schutzmasken zu tragen, vielmehr sollen Mund und Nase in geeigneter Art und Weise z.B. durch selbst gefertigte Masken, einen Schal oder ein Tuch, abgedeckt werden.
Die mit der Auflage verbundenen Ziele und Anliegen erklärt der Geschäftsführer der Krankenhaus-Gesundheitsholding Knut Hinkel wie folgt: „Uns liegen all unsere Patienten und Mitarbeiter am Herzen und wir tragen die Verantwortung notwendige Entscheidungen zu treffen, um das Risiko einer Ausbreitung des Coronavirus in unseren Häusern mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln zu minimieren. Wir sind überzeugt davon, dass das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes beim Betreten unserer Krankenhäuser entscheidend zur Risikominimierung für alle und nicht zuletzt der besonders zu schützenden Personengruppen unerlässlich ist. Wir bitten alle um Verständnis und bedanken uns bereits im Voraus für das umsichtige Verhalten.“
Diejenigen, die kurzfristig keine Möglichkeit haben das Erzgebirgsklinikum Annaberg, das Kreiskrankenhaus Stollberg und die Häuser des Klinikums Mittleres Erzgebirge mit einem geeigneten Mund- und Nasenschutz aufzusuchen, können am Empfang in allen Holding-Häusern einen Mund- und Nasenschutz erwerben.
Hintergrund
Seit dem 20. April 2020 gilt in Sachsen die neue Corona-Schutz-Verordnung. Diese lockert Beschränkungen im öffentlichen Leben teilweise, verpflichtet aber weiterhin zu konsequenten Maßnahmen um Ansteckungen mit dem Coronavirus zu vermeiden. Neu ist das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei der Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs und beim Aufenthalt in Einzelhandelsgeschäften. Ausreichend sind laut Sächsischem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ein einfacher Mundschutz oder beispielsweise das Bedecken von Nase und Mund durch ein Tuch oder einen Schal. Dringend empfohlen wird der individuelle Mund- und Nasenschutz auch im öffentlichen Raum, insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. In medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern ist diese Vorsichtmaßnahme ausdrücklich als dringend geboten zu bewerten. Das Ziel ist es die Ausbreitung des Coronavirus zu bremsen und die Nachverfolgung von Infektionsketten zu ermöglichen. Dies soll die Gesundheit der Bevölkerung schützen, die Zahl der schweren Krankheitsverläufe beschränken und das Gesundheitssystem vor einer Überlastung bewahren.
PM/SP