Quarantäne-Rechner online / Versendung der Informationsschreiben wird eingestellt

08. April 2022
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Absonderungszeitraum eigenständig ermitteln. Als Nachweis gegenüber Dritten dient das positive PCR-Testergebnis (PCR-Laborbefund).

Das Landratsamt Erzgebirgskreis stellt ab sofort einen Quarantäne-Rechner zur Verfügung, mit dem die Dauer der Absonderung (Quarantäne) nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 berechnet werden kann. Gleichzeitig verzichtet das Gesundheitsamt des Erzgebirgskreises ab 11. April 2022 auf die Versendung der Informationsschreiben zur Absonderung an Bürgerinnen und Bürger mit einem positiven PCR-Test.

Der Quarantäne-Rechner basiert auf einer Excel-Datei und wird auf www.erzgebirgskreis.de/coronavirus bereitgestellt.

Wie bereits berichtet, regelt die „Allgemeinverfügung zur Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen“, dass sich positiv auf SARS-CoV-2 getestete Personen sowie Hausstandsangehörige als enge Kontaktpersonen zum Quellfall umgehend absondern müssen. Dafür bedarf es keiner Anordnung oder Mitteilung durch das Gesundheitsamt.  

Bislang hat das Gesundheitsamt des Erzgebirgskreises an jeden Bürger mit einem positiven PCR-Test ein entsprechendes Informations-Schreiben versendet. Darin war die Dauer der Absonderung informativ zu den geltenden Absonderungszeiträumen nach der Allgemeinverfügung Absonderung angegeben. Die Absonderungszeiträume nach der Allgemeinverfügung Absonderung sind weiterhin bindend und können unterstützt durch den Quarantäne-Rechner eigenständig ermittelt werden.

Ausgangspunkt für die Berechnung ist der Tag der positiven Testung bzw. das Auftreten von typischen Symptomen auf SARS-CoV-2. In der Regel endet die Absonderung 10 Tage nach dem Testergebnis, eine Freitestung ist frühestens am 7. Tag aufgrund des Immunstatus möglich.

Hausstandsangehörige (enge Kontaktpersonen zum Quellfall) können nach Angabe ihres Immunstatus ebenfalls eine mögliche Absonderung berechnen lassen.

Ebenso wird aufgrund des Immunstatus für positiv getestete Personen sowie enge Kontaktpersonen der Termin einer möglichen Freitestung ermittelt.

Welche Personen als immunisiert gelten regelt die zum Zeitpunkt der Testung gültige „Allgemeinverfügung zur Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen“. Die Landkreisverwaltung informiert dazu auf www.erzgebirgskreis.de/coronavirus

Als Nachweis gegenüber Dritten dient das positive PCR-Testergebnis (PCR-Laborbefund). Dieses ist aufzubewahren, um bei Bedarf ein Genesenenzertifikat in der Apotheke erstellen zu lassen bzw. dieses für etwaige Anträge auf Entschädigungen für Verdienstausfälle einzureichen.

Aufgrund des weiter hohen Infektionsgeschehens mit einer Vielzahl an täglich neu gemeldeten PCR-positiven COVID-19-Fällen im Gesundheitsamt Erzgebirgskreis sowie der Bewältigung neuer Aufgaben der Landkreisverwaltung durch ankommender Kriegsflüchtlinge wird der Versand der Informations-Schreiben ab dem 11. April 2022 eingestellt.

Der Erzgebirgskreis informiert zu COVID-19 auf www.erzgebirgskreis.de/coronavirus

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