Sachsen hilft tschechischen und polnischen Pendlern aus Gesundheits- und Pflegebereich
Ab dem 26. März 2020 stellt der Freistaat Sachsen jedem Pendler, welcher aus Tschechien oder Polen nach Sachsen einpendelt, und im medizinischen Bereich oder in der Pflege arbeitet (sowie im dazugehörigen Bereichen, z.B. Küche in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, Wäschereien) pro Nacht einen Zuschuss von 40 Euro zur Verfügung. Enge Familienangehörige, wie Kinder, werden mit 20 Euro unterstützt. Diese Regelung ist vorerst befristet für drei Monate.
Seit 26. März 2020 gelten strenge Grenzregelungen in der Tschechischen Republik für tägliche Berufspendler. Wer in den Nachbarstaaten Tschechiens arbeitet, steht vor der Wahl, entweder in Tschechien zu bleiben oder sich für mehrere (mindestens drei) Wochen im Ausland eine Unterkunft suchen, da ansonsten eine 14-tägige Quarantäne verhängt wird. Polen will eine ähnliche Regelung ab dem Wochenende einführen.
Am Abend des 25. März 2020 schloss die tschechische Regierung zwar Pendler, die in der Medizin und Pflege tätig sind, aus ihren Beschränkungen aus. Dennoch hält Sachsen sein Angebot für betroffene tschechische Staatsbürger aufrecht. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass nicht doch andere Regelungen seitens der tschechischen Regierung erlassen werden und auch die Sorge der tschechischen Pendler groß ist.
Wirtschafts- und Arbeitsminister Martin Dulig: »Die Regelung ist wichtig und richtig: In vielen Einrichtungen des Gesundheitssektors würde ein bedeutender Teil des Stammpersonals fehlen, wenn die tschechischen Kolleginnen und Kollegen nicht mehr zur Arbeit kommen könnten. Deshalb unterstützen wir die Einrichtungen dabei, ihre Beschäftigten zu akzeptablen finanziellen Bedingungen vorübergehend in Sachsen unterzubringen. Wir wollen damit in Medizin und Pflege weiter Stabilität gewährleisten, gerade in dieser außergewöhnlichen Situation.«
*Zum Verfahren:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Tschechien oder Polen, welche nach Sachsen einpendeln und im medizinischen Bereich oder in der Pflege tätig sind - sowie im dazugehörigen Bereichen (z.B. Küche in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, Wäscherein) – melden ihren Bedarf bei ihrem Arbeitgeber an.
Der Arbeitgeber meldet ab Wochenbeginn die Bedarfe bei der Landesdirektion Sachsen an. Entsprechende Formulare stehen dann dort – auch online - in deutscher, tschechischer und polnischer Sprache zur Verfügung. Arbeitnehmern die bereits ab heute eine Unterkunft in Anspruch nehmen, entsteht kein Nachteil – der Zuschuss von 40/20 Euro wird nachgezahlt.
Die Kommunen werden gebeten, bei der Kinderbetreuung im Rahmen der Notfallbetreuung und bei der Organisation geeigneter Unterkünfte mitzuwirken. Bei Letzterem unterstützen die regionalen Tourismusverbände bei Bedarf gern.
Hintergrund
Der Landesdirektion Sachsen werden seitens des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zusätzliche Haushaltsmittel in Höhe von 10 Mio. Euro zur Verfügung gestellt.
Die Regelungen gelten für den Gesundheitssektor, insbesondere für folgende Bereiche:
• Akutkliniken
• Rehabilitationskliniken
• ambulante Praxen sowie Pflegedienste und -einrichtungen
• ambulante und stationäre Akutpflege
• Medizintechnik, vor allem Hersteller von Schutzausrüstung
• Altenpfleger/innen
• Versorgungseinrichtungen im sozialen Bereich wie Behindertenbetreuung mit allen anhängigen Bereichen wie Reinigung und Lebensmittelversorgung/Großküchen
• Notfall- und Rettungswesen
• Alle mit den vorgenannten Aufgaben im Zusammenhang stehenden Unterstützungsleistungen (Fahrdienste, Küche, Reinigung, Technik, Heizung, Facilitymanagement)
PM SMWA 26.03.2020/AB