Schlichtungsverfahren im Jobcenter Erzgebirgskreis ab 01.07.2023

28. Juni 2023
Neuigkeiten

Das Bürgergeldgesetz hat mit dem Schlichtungsverfahren nach § 15a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 01.07.2023 ein Angebot zur einvernehmlichen Lösung von Meinungsverschiedenheiten geschaffen, die zwischen den persönlichen Ansprechpartnern im Jobcenter und den Leistungsberechtigten bei der Erstellung oder der Fortschreibung des Kooperationsplans nach § 15 SGB II auftreten.

Ziel des Schlichtungsverfahrens ist es, Lösungswege für Situationen zu finden, in denen der angestrebte, kooperative und vertrauensvolle Austausch über die Eingliederungsstrategie nicht gelingt. Konkret sollen ein gemeinsamer Lösungsvorschlag für die Erstellung oder Fortschreibung eines gemeinsamen Kooperationsplans entwickelt und damit ein gemeinsames Verständnis zum Eingliederungsprozess sowie eine vertrauensvolle Zusammenarbeit auf Augenhöhe gefördert werden.

Das Schlichtungsverfahren soll auf Verlangen

•           des zuständigen persönlichen Ansprechpartners im Jobcenter,

•           der leistungsberechtigten Person oder

•           beider Seiten

unverzüglich bei der Schlichtungsstelle des Jobcenters Erzgebirgskreis eingeleitet werden.

Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist für die leistungsberechtigte Person freiwillig. Unabhängig davon, welche Seite das Schlichtungsverfahren einleitet, dürfen daraus keine Nachteile für die Leistungsberechtigten entstehen.

Die Schlichterstelle des Jobcenters Erzgebirgskreis ist unter jobcenter.schlichtungsstelle@kreis-erz.de erreichbar. Die Schlichtungsperson ist in ihrer Funktion nicht weisungsgebunden und damit unvoreingenommen sowie unabhängig.

Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einladung zum Termin des ersten Gesprächs durch die Schlichtungsperson mit dem Ziel einer zeitnahen Erarbeitung eines gemeinsamen und einvernehmlichen Lösungsvorschlags zur Ausgestaltung des Kooperationsplans. Dabei sind sowohl die leistungsberechtigte Person als auch der persönliche Ansprechpartner anzuhören. Die Verantwortung für die Lösungsfindung obliegt allen Beteiligten.

Die Schlichtungsperson kann eigene Lösungsvorschläge in den Prozess einbringen, legt aber kein Ergebnis fest.

Sollte kein Lösungsvorschlag gefunden werden, wird das Verfahren nach Ablauf von vier Wochen seit Beginn des Schlichtungsverfahrens beendet. Ein Kooperationsplan kommt damit nicht zu Stande. Gemäß § 15 Absatz 6 SGB II erfolgen ab diesem Zeitpunkt Aufforderungen zu erforderlichem Mitwirkungshandeln gegenüber der leistungsberechtigten Person mit Rechtsfolgenbelehrungen.

Die gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Schlichtungsperson bzw. für das Schlichtungsverfahren ist § 50 i.V.m. § 15a SGB II. Eine zusätzliche Einwilligung ist wegen der bestehenden Rechtsgrundlage nicht erforderlich.

Kontakt

Pressestelle

Paulus-Jenisius-Straße 24
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E-Mail: presse@kreis-erz.de