Schulen und Kitas müssen im Erzgebirgskreis ab Montag schließen
Information des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus:
In den Landkreisen Nordsachsen, Zwickau und Erzgebirge müssen ab dem 22. März die Kindertageseinrichtungen sowie die Schulen schließen. Ausgenommen von der Regelung sind die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge. Sie können weiterhin ihre Schulen besuchen. Darauf haben sich Gesundheitsministerin Petra Köpping und Kultusminister Christian Piwarz nach eingehenden Beratungen und Rücksprachen mit Landkreisen verständigt. In den betroffenen Landkreisen wird eine Notbetreuung eingerichtet.
Grund für die Entscheidung sind weiter steigende Inzidenzen in den genannten Landkreisen, die seit mehreren Tagen über 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner liegen. Demgegenüber sank die Inzidenz in der Kreisfreien Stadt Chemnitz unter 100. Damit ist eine Schließung der Einrichtungen in Chemnitz nicht notwendig. Für den Landkreis Meißen wird die weitere Entwicklung abgewartet, da erst morgen die 5-Tages-Frist gemäß der Corona-Schutz-Verordnung abläuft.
Kultusminister Christian Piwarz bedauert die Entscheidung und sieht Änderungsbedarf für die nachfolgende Corona-Schutz-Verordnung. »Ziel muss es ein, dass nach den Osterferien die Öffnung von Schulen und Kitas durch ein intensives Testregime begleitet werden kann. Damit wäre der Betrieb in den Einrichtungen vergleichsweise sicher. Gleichzeitig kann damit der Inzidenzwert nicht mehr alleinig ausschlaggebend für die Bewertung der Situation sein«, so der Kultusminister.
Laut § 5a, Absatz 8, Corona-Schutz-Verordnung müssen Kindertageseinrichtungen und Schulen wieder geschlossen werden, wenn der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb eines Landkreises oder Kreisfreien Stadt an fünf Werktagen andauernd überschritten wird. Der Präsenzunterricht an Schulen und die Kindertagesbetreuung kann wiederaufgenommen werden, wenn der 100-er Inzidenzwert an fünf Werktagen unterschritten wird. Von der notwendigen Schließung der Einrichtungen kann abgewichen werden, wenn das Überschreiten des maßgeblichen Inzidenzwertes auf einen konkreten räumlich begrenzten Anstieg der Infektionszahlen (Hotspot) zurückzuführen ist, der mit dem Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Schulen nicht im Zusammenhang steht. Ebenso kann von der Schließung abgesehen werden, wenn bereits ein Rückgang des Inzidenzwertes festgestellt wurde, der ein baldiges Unterschreiten erwarten lässt. Diese Ausnahmeregelungen waren für die betroffenen Landkreise nicht einschlägig und konnten daher nicht angewandt werden.
PM SMK 18.03.2021/AB