Schutz der Gewässer beginnt bereits am Ufer

04. September 2020
Neuigkeiten Pressemitteilungen

Untere Wasserbehörde des Erzgebirgskreises informiert.

Die untere Wasserbehörde des Erzgebirgskreises stellt in der Region immer wieder Verstöße gegen die Reglungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in Bezug auf den Schutz der Gewässerrandstreifen fest. Anlieger und Eigentümer nutzen die Ufer beispielsweise häufig für Ablagerung von Kompost, Holz, Baumaterialien, Schutt, Grünschnitt und anderem.

Gewässerrandstreifen dienen aber der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen. Deshalb stehen sie auch unter einem besonderen gesetzlichen Schutz.

In § 38 Wasserhaushaltsgesetz und § 24 Sächsisches Wassergesetz wird geregelt, dass an allen Gewässern beidseitig Gewässerrandstreifen bestehen. Im Innenbereich mit einer Breite von jeweils 5 m und im Außenbereich in einer Breite von jeweils 10 m.

Innerhalb des Gewässerrandstreifens sind unter anderem bereits die nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können und das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, verboten.

Dies hat folgenden Hintergrund:
Ablagerungen können bei erhöhtem Durchfluss der Gewässer abgeschwemmt werden und Durchlässen und Brücken verstopfen. Dies birgt wiederum die Gefahr von Überflutungen.

Gelangt Grünschnitt ins Gewässer, so können sich die chemischen Gewässereigenschaften verändern und dadurch Schäden an der gewässertypischen Flora und Fauna entstehen. Für eine geordnete Entsorgung des Grünschnitts stehen beispielsweise die Wertstoffhöfe des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Südwestsachsen zur Verfügung.

Aus Unkenntnis der gesetzlichen Regelungen sowie der natürlich vorkommenden Pflanzengesellschaften werden auch häufig nicht standortgerechten Gehölzen wie zum Beispiel Fichten, Tuja oder Zypressen im Gewässerrandstreifen gepflanzt. Richtigerweise wären hier Bäume wie z.B. Schwarzerle, Gemeine Esche, Bergahorn, Traubenkirsche oder Eberesche oder Sträucher wie z.B. Haselnuss, Gemeiner Schneeball, Brombeere, Heckenkirsche oder Pfaffenhütchen zu setzen. Diese schützen das Gewässer vor Erosion, Beschatten zusätzlich das Gewässer und verhindern damit eine übermäßige Erwärmung des Wassers in den Sommermonaten.

Die untere Wasserbehörde des Erzgebirgskreises weist rein vorsorglich darauf hin, dass Zuwiderhandlungen gegen die Regelungen zum Schutz des Gewässers auch in Bezug auf den Schutz der Gewässerrandstreifen mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 EUR geahndet werden können.

Bei Fragen steht die untere Wasserbehörde des Erzgebirgskreises gern zur Verfügung.

Landratsamt Erzgebirgskreis
Abteilung 3
Referat Umwelt und Forst
SG Wasserbau
Schillerlinde 6
09496 Marienberg

Tel.: +49 3735 601 6182
Fax: +49 3735 601 856730
E-Mail: wasserbau@kreis-erz.de

Zudem können die einschlägigen Vorschriften unter den bekannten Internetseiten www.gesetze-im-internet.de  oder www.revosax.sachsen.de nachgelesen werden.

 

PM/AB

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