Sozialschutzpaket III - § 70 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

03. Mai 2021
Neuigkeiten

Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Satz 1 gilt auch für Leistungsberechtigte, deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 3 richtet, sofern bei ihnen kein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird.

Mit dieser Einmalzahlung sollen zusätzliche pandemiebedingte Härten für die Bezieherinnen und Beziehern von Grundsicherung abgemildert werden. Ein besonderer Antrag ist hierfür nicht erforderlich.
Bitte beachten Sie, dass die Einmalzahlung möglicherweise zu erstatten ist,
wenn die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Monat Mai 2021
aufgehoben oder zurückgenommen wird. Gleiches gilt, wenn im Rahmen einer
endgültigen Festsetzung festgestellt wird, dass ein Leistungsanspruch für den Monat Mai 2021 nicht besteht.

Ab dem 27.04.2021 erfolgt durch das Jobcenter Erzgebirgskreis der Versand der Bescheide aufgrund der Vielzahl in mehreren Tranchen.
Die Auszahlung erfolgt zusammen mit der Monatszahlung Mai 2021.

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