Sozialschutzpaket III in Kraft

01. April 2021
Neuigkeiten

Das Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutzpaket III) vom 10.03.2021 wurde am 17.03.2021 im Bundesgesetzblatt 2021 Teil I Nr. 10 veröffentlicht und tritt am 01.04.2021 in Kraft.

Wesentliche Änderungen:

  • Erneute Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie bis zum 31.12.2021.

  • Für Bewilligungszeiträume, die ab dem 01.04.2021 beginnen, erfolgt eine abschließende Entscheidung gemäß § 67 Absatz 4 Satz 2 i. V. m. § 41a Absatz 4 SGB II nach Ablauf des Bewilligungsabschnittes von Amts wegen.

  • Zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen erhalten Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, eine Einmalzahlung in Höhe von 150,00 EUR. Bei leistungsberechtigten Personen, deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 3 richtet, besteht der Anspruch nur, sofern bei ihnen kein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird.

  • Regelung in der Alg II-V, dass die im Rahmen des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III für den Zeitraum von Dezember 2020 bis Juni 2021 gezahlten pauschalierten Betriebskostenzuschüsse (Neustarthilfe für Soloselbständige) auch für den erweiterten Personenkreis nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind (Zehnte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld-Verordnung vom 16.03.2021).

 

 

 

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