Steuererleichterungen bei gemeinnützigem Engagement

15. April 2020
Neuigkeiten

Entlastungen während der Corona-Krise - Medieninformation Sächsisches Staatsministerium der Finanzen

Die Bundesregierung hilft mit verschiedenen Maßnahmen, die Folgen der Corona-Pandemie abzufedern. Dazu zählen jetzt auch steuerliche Erleichterungen für Bürgerinnen und Bürger sowie gemeinnützige Initiativen, die von der Corona-Krise Betroffene unterstützen und sich für den gesellschaftlichen Zusammenhalt engagieren.

Die vereinfachten Regelungen gelten für Unterstützungsmaßnahmen, die vom 1. März bis 31. Dezember 2020 durchgeführt werden. Hier ein kurzer Überblick:

 

Vereinfachter Zuwendungsnachweis bei Spenden

Bei Spenden soll – unabhängig von der Betragshöhe - ein vereinfachter Zuwendungsnachweis geführt werden können. Grundsätzlich genügt danach der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts.

Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften

Für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft (z. B. gemeinnützige Vereine) ist es unschädlich, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für von der Corona-Krise Betroffene erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck selbst verwendet.

Maßnahmen und Hilfsleistungen von steuerbegünstigten Körperschaften

Darüber hinaus ist es auch unschädlich, wenn die Körperschaft sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner Bindung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene einsetzt (zum Beispiel die Übernahme von Einkaufs- oder Botendiensten). Auch Personal oder Räumlichkeiten können überlassen werden.

Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen (als Sponsoring-Maßnahme und an Geschäftspartner)

Zuwendungen als Sponsoring-Maßnahme sollen als Hilfen für von der Corona-Krise Betroffene zum Betriebsausgabenabzug zugelassen sein. Das soll auch für Zuwendungen an Geschäftspartner gelten.

Arbeitslohnspenden und Aufsichtsratsvergütungen

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung ihres Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 EStG, können diese Lohnanteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz bleiben. Das soll auch für Aufsichtsratvergütungen gelten.

Die vereinfachten Regelungen sind im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. April 2020 näher dargestellt.

 

weiterführende Links:

Medieninformation Sächsisches Staatsministerium der Finanzen

Schreiben Bundesministerium der Finanzen - Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

wu

 

 

 

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