Testpflichten nach aktuell gültiger Corona-Schutzverordnung
Mit der dauerhaft gesunkenen Inzidenz von unter 35 im Erzgebirgskreis sind weitere Testpflichten zur Nutzung von vielfältigen Angeboten entfallen. Geregelt ist dies in der aktuell gültigen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (www.coronavirus.sachsen.de).
Die Testpflicht im Erzgebirgskreis ist seit Mittwoch, 16.06.2021, entfallen für:
Einkauf in Läden und Geschäften sowie die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen
Restaurantbesuch, sowohl im Innen- als auch im Außenbereich
Übernachtungsangebote in Unterkünften wie Hotels und Pensionen (auch bei der Anreise)
Tagungen, Kongressen, Messen im Außenbereich
Eheschließungen
Besuch von zoologischen und botanischen Gärten, Tierparks sowie Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art
Nutzer der Angebote der Kinder-, Familien- und Jugenderholung
in Volkshoch-, Kunst-, Musik- und Tanzschulen
Beschäftigte und Selbstständige mit direktem KundenkontaktNutzung von Sportangeboten (mit Ausnahme von Sportveranstaltungen mit Publikum bei geplantem Unterschreiten des Mindestabstands
Teilnehmende und Unterrichtende in Integrationskursen
Besucher von Freibädern
Indoorspielplätze, Zirkusse, Spielhallen sowie sonstige gewerbliche Freizeitaktivitäten, Freizeit- und Vergnügungsparks (mit Ausnahme eines geplanten Unterschreitens des Mindestabstands)
Weiterhin erforderlich sind tagesaktuelle Tests bei:
Großveranstaltungen mit über 1.000 Besuchern
Nutzung von Dampfbädern, Dampfsaunen und Saunen
Besuchen von Prostitutionsstätten
Angeboten von Kulturstätten, bei denen der Mindestabstand geplant unterschritten wird
Sportveranstaltungen mit Publikum bei geplantem Unterschreiten des Mindestabstands
Freizeiteinrichtungen und -veranstaltungen
Besucher von Diskos, Clubs, Musikclubs
bei „geplantem“ Unterschreiten des Mindestabstands bei Indoorspielplätzen, Zirkussen, Spielhallen …, sonstigen gewerblichen Freizeitaktivitäten
Tagungen, Kongressen, Messen im Innenbereich
Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
Tagesaktuell heißt, dass die Vornahme des Tests zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Angeboten und Leistungen nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf. Für den Besuch von Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, also z. B. Krankenhäusern und Pflegeeinrichtung können die von den Einrichtungen vorzuhaltenden Testangebote vor Ort genutzt werden. Es ist in jedem Fall zu empfehlen, sich vor der jeweiligen Inanspruchnahme oder Nutzung von Angeboten und Leistungen über die jeweiligen Öffnungskonditionen wie z. B. Testpflichten, Ticketing, etc. bei den Anbietern und Institutionen zu erkundigen.
Die Liste mit den amtlich bekannten Teststellen im Erzgebirgskreis wird ständig aktualisiert und auf www.erzgebirgskreis.de/coronavirus zur Verfügung gestellt.
PM/AB