Update: November- und Dezemberhilfe sowie zu Überbrückungshilfen
Update(s):
++ Antragsfrist für Überbrückungshilfe II bis 31. März 2021 verlängert ++
++ Antragsfrist für die November- und Dezemberhilfe bis 30. April 2021 verlängert ++
++ Verbesserungen zur Überbrückungshilfe III ++
Zugang vereinfacht und erweitert:
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat eine Umsatzrückgang von mindestens
30 % im Vergleich zum Referenzmonat 2019 zu verzeichnen hatten (Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021).auch Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. Euro erhalten Zugang
Fördervolumen und Abschlagshöhe angehoben:
bis zu 1,5 Mio. Euro Überbrückungshilfe pro Monat (unter Einhaltung der Obergrenzen des europäischen Beihilferechts)
Anhebung der Abschlagszahlungen auf bis zu 100.000 €
Überbrückungshilfe III auch für November und Dezember 2020 (Unternehmen, die Mittel aus der November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben sind für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt)
Um die Existenz von Unternehmen zu sichern, die durch die Covid-19-Pandemie einen Umsatzausfall haben, ist ein Bundesprogramm für Überbrückungshilfen, ergänzt durch die außerordentliche November- und Dezemberhilfe aufgelegt worden.
Auch gemeinnützige Organisationen (i.S.d. §§ 51 ff AO) wie beispielsweise Jugendherbergen, Schullandheime, Familienferienstätten, Träger des internationalen Jugendaustauschs oder der politischen Bildung, sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe oder freie Träger der Auslandsadoptionsvermittlung sind im Hinblick auf die Überbrückungshilfen antragsberechtigt.
Gemeinnützige Unternehmen, Vereine und Einrichtungen sind darüber hinaus auch für die November- und Dezemberhilfe antragsberechtigt, insofern deren wirtschaftliche Tätigkeit vom corona-bedingten Lockdown in den beiden Monaten entsprechend der Förderrichtlinie betroffen war.
Überbrückungshilfen für gemeinnützige Organisationen
weitere Informationen zur Überbrückungshilfe III
weitere Informationen zur November- und Dezemberhilfe
FAQ zur November- und Dezemberhilfe
Quellen:
Rundschreiben Nr. 043/2021 des Sächsischen Landkreistages
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
wu