Update »Novemberhilfen«: Beantragung ab sofort möglich.

26. November 2020
Neuigkeiten

Auch Vereine sind antragsberechtigt.

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat November 2020 bietet neben Unternehmen, Betrieben und Selbständigen auch direkt von den temporären Schließungen betroffenen Vereinen und Einrichtungen die Möglichkeit Unterstützung zu erhalten.

Grundlegend antragsberechtigt sind Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.

Vorbehaltlich der Anrechnung anderer staatlicher Leistungen sowie Umsätze werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).

Die Anträge können über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden. Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.

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