Vegetationszeit beginnt ab März - Baumfällungen dann nur noch auf Antrag

18. Februar 2022
Neuigkeiten Pressemitteilungen

Informationen der unteren Naturschutzbehörde des Erzgebirgskreises.

In wenigen Tagen beginnt die gesetzlich normierte Vegetationszeit (01. März – 30. September). Damit kommt der § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG) zur Anwendung.Hiernach ist es verboten, Bäume die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01.März bis zum 30.September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.


Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Sowohl Fällungen als auch starker Rückschnitt/Einkürzung von Laub- und Nadelgehölzen  sind im Zeitraum vom 01. März bis zum 30. September grundsätzlich verboten. Nur in begründeten Ausnahmefällen und beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann von den oben aufgeführten Verboten eine Befreiung durch die untere Naturschutzbehörde mittels kostenpflichtigem Bescheid erfolgen. Das entsprechende Antragsformular kann auf der Seite des Sachgebietes Naturschutz/Landwirtschaft abgerufen werden.

Weitere Informationen dazu erteilen die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sachgebiets.

 

PM/SP

 

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