Verbot des Verbrennens pflanzlicher Abfälle
Am 22.03.2019 ist das Gesetz über die Kreislaufwirtschaft und den Bodenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz - SächsKrWBodSchG) in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die Pflanzenabfallverordnung vom 25.09.1994 (SächsGVBl. S 1577) außer Kraftgetreten.
Die bisher bestehende Ausnahmeregelung, der Beseitigung von pflanzlichen Abfällen aus nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken unter bestimmten Voraussetzungen ist damit weggefallen und ein Verbrennen dieser Abfälle nicht mehr zulässig.
Nach den Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212),sind pflanzliche Abfälle, wie alle anderen Abfälle, vorrangig zu verwerten (§ 7 Abs. 2 KrWG). Abfälle,die nicht verwertet werden, sind ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen(§ 15 KrWG). Die Beseitigung darf grundsätzlich nur in dafür zugelassenen Anlagen (§ 28 KrWG) erfolgen.
Pflanzliche Abfälle aus privaten Haushalten müssen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 17 Abs. 1 KrWG), hier dem Zweckverband Abfallwirtschaft Südwestsachsen, überlassen werden, wenn sie nicht auf dem Grundstück auf dem sie angefallen sind, verwertet werden können (z. B. Kompostierung). Hierfür stehen umfangreiche und flächendeckende Entsorgungsmöglichkeiten in Form von Wertstoffhöfen, Grünschnittsammelplätzen oder die Nutzung der Biotonne zur Verfügung.
Regelungen für Feuer nach § 15 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) sowie für Lager- oder Traditionsfeuer in Zuständigkeit der Kommunen als Ortspolizeibehörden bleiben hiervon unberührt.
Für Rückfragen stehen die Mitarbeiter der unteren Abfall- und Bodenschutzbehörde zur Verfügung.
Kontakt:
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