Weitergehende Lockerungen der Corona-Schutz-Maßnahmen durch den Erzgebirgskreis derzeit nicht möglich

08. März 2021
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Hohe 7-Tage-Inzidenz von über 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner verhindert jeglichen Ermessensspielraum.

Gemäß der seit heute geltenden neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021 bleibt die Schließung von Einrichtungen und Angeboten wie z. B. Einkaufszentren, Einzel- und Großhandel sowie Ladengeschäften mit Kundenverkehr auch weiterhin bestehen. (§ 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO) Ausnahmen gelten u. a. für Geschäfte und Märkte des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung.

Darüber hinaus haben die Landkreise und kreisfreien Städte gemäß der neuen Verordnung die Möglichkeit, die vorgenannten Beschränkungen etwa des stationären Einzelhandels zu lockern und weitergehende Ausnahmen zu erlauben. (§ 8 Abs. 1 SächsCoronaSchVO) Maßgeblich ist hierfür der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100000 Einwohner. Wird dieser Wert sowohl im Freistaat Sachsen als auch im Erzgebirgskreis an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis abweichend von § 4 Absatz 1 SächsCoronaSchVO die Öffnung von geschlossenen Einrichtungen und Angeboten ermöglichen. Zudem sind ab 7-Tage-Inzidenzwerten von 50 bzw. 35 Neuinfektionen auf 100000 Einwohner noch weitergehende Maßnahmen möglich. (§§ 8a, 8b SächsCoronaSchVO)

Mit der seit heute geltenden Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung und dem heutigen Inzidenzwert nach Robert-Koch-Institut (RKI) von 109,6 gelten die Lockerungen gemäß CoronaSchVO für Inzidenzen über 100 auch für den Erzgebirgskreis. Für darüber hinaus gehende Öffnungen obliegt dem Landkreis kein Ermessenspielraum. Die Entwicklung des Inzidenzwertes in den kommenden Tagen wird zeigen, ob bei einer anhaltenden Inzidenz von über 100 (an 5 aufeinanderfolgenden Tagen) weitere Verschärfungen gemäß Rückfallregel nach § 8c CoronaSchVO getroffen werden müssen.

Erst wenn die Voraussetzungen des Freistaates Sachsen, die in der CoronaSchVO verankert sind, erfüllt werden und die 7-Tage-Inzidenzwerte unter 100, 50 und 35 liegen, können durch die Landkreisverwaltung derzeit bestehende Einschränkungen gelockert werden. Über den Erlass einer entsprechenden Allgemeinverfügung des Erzgebirgskreises wird rechtzeitig informiert.

 

Wir appellieren in diesem Zusammenhang an die Bürgerinnen und Bürger des Erzgebirgskreises, sich auch weiterhin an die geltenden Maßnahmen des Infektionsschutzes zu halten und damit einen Beitrag zum Erreichen der relevanten 7-Tage-Inzidenzwerte beizutragen.

 

PM/SP

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