Zu hohe Inzidenzwerte: Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Erzgebirgskreis
Die Sächsische Corona-Schutzverordnung vom 5. März 2021 regelt nach den §§ 8c Abs. 2, 8e Abs. 1 sowie 8e Abs. 2, dass Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen und auch ein Alkoholverbot in Kraft treten, wenn die Inzidenz von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird. Details zum Alkoholverbot sind der Pressemittelung Nr. 45 vom 13. März 2021 zu entnehmen.
Seit dem 11. März 2021, also seit drei Tagen, ist der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Erzgebirgskreis überschritten.
Der Erzgebirgskreis informiert hiermit frühzeitig die Bürgerinnen und Bürger, dass die Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen ab dem zweiten darauf folgenden Werktag, also ab Dienstag, dem 16. März 2021, 00:00 Uhr, wirken.
Die Beschränkungen treten von Verordnungswegen in Kraft.
Die Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen besagen laut Sächsischer Corona-Schutz-Verordnung:
Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes und einem Angehörigen eines weiteren Hausstandes zulässig. Kinder unter 15 werden nicht berücksichtigt.
Verlassen der Unterkunft nur mit triftigem Grund (§8e SächsCoronaSchVO, weiterführende Informationen auf www.coronavirus.sachsen.de).
Wird der Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Erzgebirgskreis an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, treten die Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen zum zweiten darauffolgenden Werktag außer Kraft. Der Erzgebirgskreis wird entsprechend informieren.
PM/SP